KG Berlin – Az.: 6 U 78/17 – Beschluss vom 07.12.2018
In dem Rechtsstreit hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 04.05.2017 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.
1.) Das Landgericht hat nach dem als Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand zutreffend Krankenversicherungsschutz des Klägers wegen seiner stationären Behandlung in der O… klinik für die Zeit nach dem 19.03.2015, die allein streitgegenständlich ist, verneint.
Nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien stehen dem Kläger wegen seines Aufenthaltes ab dem 20.03.2015 weder Ansprüche auf weiteres Krankenhaustagegeld noch auf Erstattung weitergehender Krankenhauskosten zu. Das vertragliche Leistungsversprechen aus dem Krankenversicherungsvertrag setzt eine medizinisch notwendige Heilbehandlung der versicherten Person wegen Krankheiten oder Unfällen voraus und entfällt, soweit ein vereinbarter Ausschlusstatbestand greift. Im vorliegenden Fall greift teils der mit § 5 Ziff. 1b der zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage K 2, künftig: AVB) vereinbarte Ausschluss für (u.a.) Entziehungsmaßnahmen, teils fehlt es an dem Erfordernis einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung.
a.) Nach § 5 Ziff. 1b der AVB gilt das Leistungsversprechen der Beklagten aus dem Krankenversicherungsvertrag u.a. nicht für Entziehungsmaßnahmen, lässt aber – da es sich um einen vertraglichen Leistungsausschluss handelt – die vertraglichen Pflichten im Übrigen unberührt
(Symbolfoto: Von KieferPix/Shutterstock.com)Wesentlich für eine Entziehungsmaßnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtsho[…]