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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ferienwohnung: Vermietung und Selbstnutzung – Einkünfteerzielung

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BUNDESFINANZHOF
Az.: IX R 18/02
Urteil vom 05.11.2002
Vorinstanz: Niedersächsisches FG – Urteil vom 15.11.2001 – Az.: 13 K 229/97

Leitsätze:
1. Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist –auch beim Vermieten in Eigenregie– ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen auszugehen (gegen BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2002 IV C 3 -S 2253- 77/02, BStBl I 2002, 1039, Tz. 1).
2. Bei einer teils selbstgenutzten und teils an wechselnde Feriengäste vermieteten Ferienwohnung ist –nach Aufteilung der auf die Selbstnutzung und die Vermietung entfallenden Kosten– durch eine Prognose festzustellen, ob in einem Zeitraum von 30 Jahren aus der Vermietungstätigkeit ein Totalüberschuss erzielt werden kann.

Gründe
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, sind Eigentümer einer Ferienwohnung, die sie selbst an wechselnde Feriengäste vermieten. Im Streitjahr (1995) war die Ferienwohnung an 121 Tagen vermietet.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Ferienwohnung einen Werbungskostenüberschuss von 12 318 DM geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) berücksichtigte im Zusammenhang mit der Ferienwohnung keine Einkünfte, weil eine sog. Liebhaberei vorliege.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien die Leerstandszeiten einer Ferienwohnung der Selbstnutzung zuzurechnen, wenn diese weder vermietet noch selbst bewohnt werde, dem Steuerpflichtigen aber zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung stehe. Hiervon sei z.B. auszugehen, wenn der Steuerpflichtige die Ferienwohnung –wie im Streitfall– selbst vermiete. Die Einkünfte seien dann nur für den Zeitraum der Vermietung an Feriengäste durch Gegenüberstellen der Einnahmen und der (anteiligen) Werbungskosten zu ermitteln, was im Streitfall zu positiven Einkünften und –wegen des Verböserungsverbotes– zur Klageabweisung führe. Die positiven Vermietungseinkünfte seien mangels entsprechenden Nachweises nicht um die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und einen Co[…]


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