LG Hamburg – Az.: 323 O 218/18 – Urteil vom 07.05.2019
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 2.812,06 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 334,75 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 73 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 27 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 29.08.2017 in H. ereignete.
Die nicht vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin ist Eigentümerin des Pkw BMW 318d mit dem amtlichen Kennzeichen … . Sie befuhr am vorgenannten Tag die E.- S.-Allee stadteinwärts. Der Beklagte zu 1) befuhr zu diesem Zeitpunkt mit einem von der Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Lkw Volvo mit Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen … .
Die Klägerin befuhr den rechten Fahrstreifen, der auf Höhe der Universität H. aufgrund einer dort befindlichen temporären Baustelle endete. Es waren auf diesem Straßenabschnitt auf allen Spuren viele Fahrzeuge unterwegs, die sich verkehrsbedingt nur langsam fortbewegten. Die Beendigung des Fahrstreifens wurde in einer Entfernung von etwa 350 Metern vor der temporären Baustelle mit einem Verkehrsschild angezeigt.
Die Klägerin fuhr unmittelbar vor der Baustelle von der rechten Fahrspur auf die mittlere Fahrspur. Dabei hatte sie keinen Blickkontakt mit dem Beklagten zu 1) aufgenommen. Es kam während des Spurwechsels der Klägerin zu einer seitlichen Kollision des klägerischen Fahrzeuges mit dem von dem Beklagten zu 1) geführten Lkw. Der Beklagte zu 1) nahm das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt des Spurwechsels nicht wahr. Die weiteren Umstände der Kollision sind im Einzelnen zwischen den Parteien streitig.
Die Schäden am Klägerfahrzeug befinden sich an der linken Seite von hinten bis zum linken Außenspiegel; die Schäden am Beklagtenfahrzeug ziehen sich seitlich vom Führerhaus rechts bis zum Ende des Führerhauses und auf dem Sattelauflieger beginnend bis zur Mi[…]