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Haustier – Herausgabeanspruch bei Trennung nichtehelicher Lebensgemeinschaft

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LG Koblenz – Az.: 6 S 95/19 – Beschluss vom 22.08.2019

1.

Die Kammer beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 24.04.2019, Az.: 161 C 297/18, zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.

Die Parteien haben in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt und sich im Juli 2016 getrennt.

Bereits im Dezember 2013 legten sich die Parteien einen Hund, eine französische Bulldogge namens E., zu, wobei streitig ist, wer Eigentümer des Hundes geworden ist.

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Herausgabeanspruch betreffend den Hund E. geltend.

Das Amtsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 24.04.2019, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, die Beklagte antragsgemäß verurteilt, den Hund, französische Bulldogge E., Chip-Nr.: XXX, Wurftag: 09.10.2013, an den Kläger herauszugeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihren erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, jedoch offensichtlich unbegründet und damit im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Zutreffend geht die Berufung davon aus, dass das Amtsgericht zu Unrecht § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB bejaht hat. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien hat der Kläger der Beklagten die Hündin E. im Rahmen der Gewährung eines „Umgangs“ nach der Trennung überlassen. E. ist damit dem Kläger nicht abhanden gekommen, da der Kläger den unmittelbaren Besitz an E. nicht ohne oder gegen seinen Willen, sond[…]


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