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Lärmbelästigung durch Musikhören in der eigenen Wohnung – Zimmerlautstärke

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AG Zweibrücken Az.: 1 OWi 4235 Js 7742/18, Urteil vom 29.10.2018

1. Die Betroffene wird wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 LImSchG RLP (erhebliche Belästigung durch Tonwiedergabegeräte) zu einer Geldbuße von 50 EUR verurteilt.

2. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Gründe
Das Gericht hat in der Hauptverhandlung feststellen können, dass die Betroffene am 17.08.2017 gegen 19:20 Uhr in Zweibrücken eine Musikwiedergabeanlage in ihrer Wohnung bei geöffneten Fenstern in einer solchen Lautstärke benutzt hat, dass dadurch Nachbarn der gleichen Wohnanlage erheblich belästigt wurden.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme. Das Hören von Musik zur genannten Uhrzeit bei geöffneten Fenstern wurde seitens der Betroffenen und des Zeugen J., der sich bei ihr aufhielt, bestätigt und als übliches abendliches Freizeitverhalten geschildert. Demgegenüber berichteten die Zeugen A. und A., welche die Wohnung unter der Betroffenen angemietet haben, dass sie aufgrund der für sie unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung das Ordnungsamt verständigt hätten und dass es nicht das erste Mal gewesen sei, dass laute Musik aus dem Stockwerk über ihnen für eine Beeinträchtigung gesorgt habe. Die insoweit eingesetzten Beamten, die Zeugen K. und P., bestätigten die deutliche Wahrnehmbarkeit lauter Musik bereits auf dem Hinweg zum Anwesen, insbesondere da die Bebauung der K. Straße den Schall noch verstärke, und auch die deutliche Wahrnehmbarkeit in der Wohnung der Eheleute A.. Man habe nicht nur Bässe wummern hören, sondern auch Gesang und Melodie der Lieder deutlich wahrnehmen können. Abgesehen von einzelnen fahrenden Autos habe es keine weitere Lärmquelle in der Umgebung an diesem Abend gegeben, die die Musik hätte relativieren können. Die Beamten stuften die Musik als deutlich lauter als Zimmerlautstärke ein.

Symbolfoto: Elnur/Bigstock

Die Betroffene hat durch das festgestellte Verhalten die Schutznorm des § 6 Abs. 1 LImSchG RLP verletzt, was nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 LImSchG RLP eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Ob Lärm ein unzulässiges Ausmaß erreicht, richtet sich nach Spezialvorschriften und nach […]


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