VG Weimar – Az.: 8 E 416/21 We – Beschluss vom 20.04.2021
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller zu 1. besucht die 8. Klasse einer Regelschule und der Antragsteller zu 2. besucht die 3. Klasse derselben Regelschule. Die Antragsteller zu 3. und 4. sind die sorgeberechtigten Eltern. Die Antragsteller wenden sich gegen eine aufgrund einer Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 4 VwGO sofort vollziehbare Allgemeinverfügung des Antragsgegners und beantragen,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen Ziffer 7.7. der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 9. April 2021 wiederherzustellen.
Die von den Antragstellern in ihrem Schriftsatz vom 25. März 2021 als Streitgegenstand benannte Allgemeinverfügung vom 12. März 2021 (dort Ziffer 4.g.) ist bereits am 31. März 2021 außer Kraft getreten und wurde durch Allgemeinverfügung vom 31. März 2021 ersetzt, die aber wiederum durch Allgemeinverfügung vom 9. April 2021 außer Kraft gesetzt wurde. Nunmehr gilt – befristet bis zum 24. April 2021 – die Allgemeinverfügung vom 9. April 2021, in der in Ziffer 7.7. die ursprünglich angegriffenen Einzelregelungen weiter enthalten sind. Das Gericht hat deshalb wie auch von den Antragstellern beantragt entsprechend § 88 VwGO die Anträge neu gefasst. In Streit stehen folgende Regelungen:
Nach § 38 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO werden Schüler ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr und die Lehrkräfte staatlicher Schulen verpflichtet, innerhalb des Schulgebäudes sowie im Unterricht eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu tragen. Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 reicht die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 6 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO aus. Schüler ab der Klassenstufe 7 haben eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Punkt 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu tragen. Die Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler gilt nicht für den Sportunterricht. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause vom Tragen der qualifizierten Gesichtsmaske beziehungsweise Mund-Nasen-Bedeckung sicherzustellen, die im Freien oder während der Lüftungspause erfolgen soll. Bei der Essenseinnahme entfällt die Verpflichtung, wobei die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,50 m sicherzustellen ist. Über weitere Ausnahmen von der Verpflichtung im Einzelfall entscheidet die Schulleitung nach pflichtge[…]