Bayerisches Oberstes Landesgericht – Az.: 101 AR 148/21 – Beschluss vom 26.10.2021
Örtlich zuständig ist das Landgericht Kempten (Allgäu).
Gründe
I.
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Stuttgart, ging durch formwechselnde Umwandlung aus einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Köln hervor. Als Konzernunternehmen der in Stuttgart ansässigen V. P. VVaG besteht ihr im Handelsregister eingetragener Geschäftszweck unter anderem in der Vermittlung von Versicherungen sowie der Förderung der Tätigkeit von Versicherungsmaklern durch die Erbringung von Serviceleistungen.
Mit dem im Bezirk des Landgerichts Kempten (Allgäu) wohnhaften Beklagten schloss noch die Aktiengesellschaft am 25. Januar 2017 einen als „Courtage-Zusage“ bezeichneten Vertrag (Anlage K 1). Danach war der Beklagte „als Versicherungsmakler gemäß §§ 93 ff. HGB, §§ 652 ff. BGB, § 59 Abs. 3 VVG“ berechtigt, der Klägerin Versicherungsanträge, Anträge auf Verlängerungen etc. zuzuführen. Gegen die Klägerin als Schuldnerin stand ihm gemäß § 3 des Vertrags und den in Bezug genommenen Courtagerichtlinien (Anlage K 2) eine Courtage für von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft angenommene Anträge zu. Für die Abrechnung der Gutschriften in Höhe der jeweils fälligen Provisionen und der Belastungen in Höhe etwaiger Rückforderungsansprüche im Kontokorrentverkehr mit dem Beklagten hatte die Klägerin ein sogenanntes Courtagekonto zu führen.
§ 11 (Schlussbestimmungen) des Vertrags bestimmt unter Ziffer 5:
Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Köln. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich Stuttgart, soweit gesetzlich zulässig.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Courtagen aus innerhalb der Stornohaftungszeit stornierten Versicherungsverträgen und auf Erstattung von Kosten in Anspruch, die nach ihrem Vorbringen im Zusammenhang mit der Titulierung einer nicht verfahrensgegenständlichen Rückzahlungsforderung stehen.
In dem auf ihren Antrag eingeleiteten Mahnverfahren über den Betrag von 18.595,47 € wegen „Rückzahlung von Handelsvertreterprovisionen gem. § […]