KG Berlin
Az.: 12 U 139/11
Urteil vom 20.12.2012
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Oktober 2011 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin – 12 O 558/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 14. Oktober 2011 verkündete Urteil des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags u. a. vor:
Er, der Kläger, sowie seine beiden Brüder …….seien Inhaber der Hausverwaltung …die eine Etablissementbezeichnung darstelle und bei der alle Gesellschafter zeichnungsberechtigt seien. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liege deshalb keiner Personenverschiedenheit zwischen Vermieter und Grundstückseigentümer vor. Die Tatsache, dass lediglich …neben der Bezeichnung „Hausverwaltung ….“ in einem Schreiben der Hausverwaltung im Kopf ausgeführt sei ändere hieran nichts. Der Kläger sei auch deshalb als Vermieter anzusehen, weil die auf seinen Namen geführte Kontoverbindung für die Mietzahlungen im Vertrag angegeben sei. Das Landgericht habe es unterlassen, ihm einen Hinweis gem. § 139 ZPO zu erteilen. Grundsätzlich unterschreibe der Bruder des Klägers ….in Vertretung die Mietverträge. Ausnahmsweise habe vorliegend der Bruder des Klägers ………den Mietvertrag unterschrieben.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 13. Mai 2011 aufzuheben und
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 27.762,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.975,00 Euro seit dem[…]