OLG Rostock – Az.: 3 W 84/19 – Beschluss vom 31.08.2020
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 06.03.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 19.01.2018 wird auf ihre Kosten nach einem Gegenstandwert in Höhe von 15.500,- € zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments.
Der Beteiligte zu 2) ist der Ehemann der verstorbenen Erblasserin. Diese war bereits zuvor einmal verheiratet. Die Beteiligte zu 1) stammt aus der ersten Ehe der Erblasserin. Sie ist das einzige Kind der Erblasserin.
Der Beteiligte zu 2) hat am 02.08.2016 vor dem Amtsgericht Neubrandenburg – Nachlassgericht – einen Erbschein beantragt, der ihn als Alleinerbe der Erblasserin ausweist. Er hat in diesem Zusammenhang auf ein durch das Amtsgericht Neubrandenburg am 07.07.2016 (Az.: 501 VI 359/16) eröffnetes gemeinschaftliches Testament der Eheleute D. verwiesen, mit dem diese sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben.
Die Beteiligte zu 1) hat der Erteilung des beantragten Erbscheins widersprochen. Dies hat sie im Wesentlichen damit begründet, dass die unter dem Testament befindliche Unterschrift nicht von der Erblasserin stamme.
Das Amtsgericht hat daraufhin ein Sachverständigengutachten zu den Fragen, ob das Testament von der Erblasserin selbst aufgesetzt – wie vom Beteiligten zu 2) behauptet – und unterschrieben sei, eingeholt. Die vereidigte Sachverständige für Handschriftenuntersuchung Dipl. – Psych. D. C. ist in ihrem Gutachten vom 19.09.2017 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Testamentstext mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % bis 99 % und die Testamentsunterschrift mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % bis 95 % von der Erblasserin stammen.
Das Amtsgericht – Nachlassgericht – hat daraufhin mit Beschluss vom 19.01.2018 die für die Begründung des Antrags vom 02.08.2016 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen unter Verweis auf das Gutachten für festgestellt erachtet. Nach der Rechtsprechung könne der Echtheitsbeweis damit als geführt angesehen werden. Hinzu komme, dass sich aus vorgelegtem Nachrichtenverkehr ergebe, dass das Verhältnis zwischen Erblasserin und der Beteiligten zu 1) nicht ungetrübt gewesen sei.
Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Das Schriftgutachten sei nicht überzeugend, da es in einer Vielzahl von Schriftproben keine Analogien nachweise, sondern geradezu massive Abweichungen. Sie vertritt die Auffassung, dass der Gesamteindruck des Testaments den Schluss aufdränge, dass der Testame[…]