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Anordnung Wohnungsdurchsuchung- Voraussetzungen

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LG Rostock – Az.: 13 Qs 119/22 (1) – Beschluss vom 16.08.2022

In dem Ermittlungsverfahren wegen Anbaus, Herstellung, Handtreibens, Schmuggelns, Erwerbs von BtM hier: Beschwerde des Beschuldigten hat das Landgericht Rostock – 3. Große Strafkammer als Beschwerdekammer – am 16. August 2022 beschlossen:

1. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Rostock vom 01.03.2022, Az.: 34 Gs 485/22, wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.

Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz nach § 29 BtMG.

Der Beschuldigte soll seit 2019 in Rostock Drogen besitzen, um das Rauschgift in seiner Wohnung selbst zu konsumieren, aber auch, um es gewinnbringend an Dritte zu veräußern.

Mit dem angefochtenen Beschluss gestattete die Richterin am Amtsgericht die Durchsuchung der Person, der ihm gehörenden Sachen, der Wohnung und anderer Räume sowie des Kraftfahrzeugs des Beschuldigten.

Bei der Durchsuchung der Wohnung wurden u.a. zwei Tüten mit Marihuana (insgesamt 79,68 Gramm Nettogewicht), ein Grinder sowie 365,- € auf dem Wohnzimmertisch, gestückelt in 3x 50,- €, 8x 20,- € 5x 10,- € und lx 5,- €, sowie weitere 240,- € in einem Portemonnaie, 10x 20,- €, 3x 10,- € und 2x 5,- €, sichergestellt.

In der Beschwerdeschrift lässt der Beschuldigte ausführen, die Begründung der Durchsuchungsanordnung entspreche insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen, als die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Tatverdacht gegen ihn ergeben solle, nicht aufgeführt seien. Insoweit sei die Vernehmung des Zeugen … auf der der Anfangsverdacht gründen solle, nicht mal auszugsweise wiedergegeben. Hinzu komme, dass der Zeuge in der polizeilichen Vernehmung angegeben habe, „kein gutes Verhältnis“ zum Beschwerdeführer zu haben und dessen so motivierte belastende Angaben nur vage Anhaltspunkte und Vermutungen enthalten hätten. Der Beschluss lasse daher nicht erkennen, dass die Ermittlungsrichterin die Voraussetzungen seines Erlasses eigenständig geprüft habe.

Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die Beschwerdeschrift vom 29.06.2022 verwiesen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde auf Antrag der Staatsanwaltschaft nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, denn die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung (§§ 102, 105 StPO) waren gegeben.

Fü[…]


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