Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 1 KR 1/10 – Urteil vom 17.12.2010
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit ist der Sache nach der Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Kosten für ärztliche Behandlungen in den USA, die sie in Form von „Schadenersatz“ für die Nichtzurverfügungstellung einer Krankenversichertenkarte in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 1. April 2006 begehrt, und die Zahlung von Schmerzensgeld.
Die 1924 geborene Klägerin war Mitglied bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner bis zum 1. April 2006. Sie nahm ärztliche Behandlungen in den USA im Zeitraum vom August 2004 bis Dezember 2005 in Anspruch. Nach Mitteilung ihres Umzugs zum 2. April 2006 in die USA erfolgte durch Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2006 die Beendigung der Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten rückwirkend zum 2. April 2006.
(Symbolfoto: Von sasirin pamai/Shutterstock.com)Mit Schreiben vom 26. März 2007 stellte die Klägerin bei der Beklagten den Antrag auf Erstattung von Kosten für ärztliche Behandlungen in den USA. Denn nach Auslaufen ihrer Mitgliedskarte Ende September 2003 habe sie von der Beklagten keine neue Karte ausgestellt erhalten und alle Behandlungskosten selbst tragen müssen. Diese müsse ihr nun die Beklagte erstatten. Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheide vom 16. April 2007 und 8. Januar 2008 ab. Die Widersprüche gegen diese Ablehnungsbescheide wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2008 zurück.
Mit ihrer am 29. September 2008 erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Kostenerstattungsbegehren weiter.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 16. September 2009 abgewiesen. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf Erstattung der Behandlungskosten in Höhe von 4.931 USD. Als Rechtsgrundlage für den insoweit geltend gemachten „Schadensersatzanspruch“ käme allenfalls § 13 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Frage. Doch habe kein Anspruch auf die entsprechende Sachleistung bestanden. Denn da die in Rede stehenden Behandlungen in den USA durchgeführt worden seien, mit denen keine[…]