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Voraussetzungen des Anspruchs auf Weiterzahlung des Krankengeldes

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 9 KR 64/19 – Beschluss vom 19.08.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Krankengeld über den 1. Mai 2017 hinaus.

Die im August 1964 geborene Klägerin war bis zum 31. Dezember 2015 beschäftigt und bezog bis zum 3. Oktober 2016 Arbeitslosengeld I. Nach einer medizinischen Rehabilitation im Jahr 2016 nahm sie ab dem 4. Oktober 2016 an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) teil und bezog Übergangsgeld. Sie erkrankte während der Maßnahme am 17. März 2017 arbeitsunfähig (Erstbescheinigung der Fachärzte für Orthopädie /Dr. ), eine Arbeitsunfähigkeit wurde zunächst bis zum 25. März 2017, einem Samstag, ärztlich festgestellt, die Folgebescheinigung vom 27. März 2017 bescheinigte sie bis zum 4. April 2017, einem Dienstag, jeweils mit der Diagnose: M54.2, F48.0. Mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 6. April 2017 stellten die o.g. Fachärzte weiter Arbeitsunfähigkeit bis zum 23. April 2017 fest.

Die DRV Bund widerrief ihren Leistungsbescheid und die Bewilligung von Übergangsgeld spätestens zum 27. April 2017 mit Bescheid vom 21. April 2017 und zahlte Übergangsgeld bis zum 25. April 2017.

Mit ärztlicher Bescheinigung vom 24. April 2017 bescheinigten die behandelnden Fachärzte /Dr. der Klägerin weitere Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. April 2017, einem Sonntag, am 3. Mai 2017 dann bis zum 17. Mai 2017, anschließend ab dem 17. Mai 2017 bis zum 26. Mai 2017 (Freitag) und am 29. Mai 2017 bis zum 12. Juni 2017 und schließlich bis zum 31. Juli 2017.

Auf die Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 3. Mai 2017 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab dem 1. Mai 2017 ab. Die Versicherungspflicht über die berufsfördernde Maßnahme habe zum 27. April 2017 geendet. Die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten habe aufgrund der Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. April 2017 nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bis zum 30. April 2017 fortbestanden. Der nahtlose Krankengeldbezug setze voraus, dass die Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolge. Nach dem Ende der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bis […]


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