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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gesamtfreiheits­strafenbildung – Einbeziehung früherer Bewährungsstrafen

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OLG Karlsruhe – Az.: 2 Ws 360/16 – Beschluss vom 05.12.2016

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Freiburg wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 8. November 2016 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.
Gründe
I.

Das Landgericht Freiburg verurteilte G M mit Urteil vom 27.9.2011, rechtskräftig seit 5.10.2011, wegen Diebstahls in 16 Fällen – zwölf vollendet, vier versucht -, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung – zugrunde lag eine Serie von Einbruchdiebstählen vor allem in Bäckereien zwischen dem 16.1. und dem 14.12.2008 – zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die zunächst auf vier Jahre festgesetzte Bewährungszeit wurde wegen einer weiteren Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe wegen zwischen Mai 2012 und dem 28.10.2013 begangener Straftaten durch Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 15.9.2015 um ein Jahr auf fünf Jahre verlängert.

Außerdem ist beim Landgericht Freiburg ein weiteres Strafverfahren anhängig. In der zunächst sechs Angeklagte betreffenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 28.7.2011 werden dem Angeklagten M schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schwerer Bandendiebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie bandenmäßiger Betrug in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, begangen zwischen dem 8.3. und 29.3.2011, vorgeworfen. In dem nach Abtrennung nurmehr gegen G M geführten Verfahren hat die Hauptverhandlung am 29.8.2016 begonnen; weitere Hauptverhandlungstermine sind auf den 7.12. und 12.12.2016 anberaumt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8.11.2016 hat das Landgericht Freiburg die Strafe aus dem Urteil vom 27.9.2011 erlassen. Gegen den am 9.11.2016 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Freiburg am 11.11.2016 sofortige Beschwerde eingelegt.

Das gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Soweit nach der Vorschrift des § 56g Abs. 1 Satz 1 StGB das Gericht die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit zu erlassen hat, wenn es die Strafaussetzung zur Bewährung nicht widerruft (die Voraussetzungen dafür sind vorliegend nicht gegeben), steht dies in einem Spannungsverhältnis dazu, dass bei einer Verurteilung in dem noch anhängigen Strafverfahren mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Freiburg vom 27.9.2011 gemäß § 55 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Dieses Spannungsverhäl[…]


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