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Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis („Kleiner Waffenschein“) – fehlende Zuverlässigkeit

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VG Ansbach, Az.: AN 14 S 16.00623 und AN 14 K 16.00624, Beschluss vom 10.10.2016

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

4. Die Anträge im Klageverfahren und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … werden abgelehnt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin und Klägerin (im Folgenden: Antragstellerin) begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis.

Die Antragstellerin war Inhaberin einer waffenrechtlichen Erlaubnis in Form eines Kleinen Waffenscheins mit der Nummer …, ausgestellt durch die Antragsgegnerin und Beklagte (im Folgenden: Antragsgegnerin) am 23. Dezember 2011. Im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass die Antragstellerin am 2. Juli 2015 mit Urteil des Amtsgerichts …, rechtskräftig seit 23. Juli 2015, wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden war.

Der Antragstellerin wurde daraufhin mit Schreiben des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2015 Gelegenheit gegeben, sich zum beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis zu äußern. Eine Stellungnahme der Antragstellerin hierauf ist nicht erfolgt.

Symbolfoto: Karel Pesorna/Bigstock

Mit Bescheid vom 14. März 2016 – gestützt auf § 45 Abs. 2 WaffG – widerrief die Antragsgegnerin die waffenrechtliche Erlaubnis (Kleiner Waffenschein, Nr. …) der Antragstellerin (Nr. 1 des Bescheides). In Nr. 2 des Bescheides wurde die Antragstellerin verpflichtet, ihre waffenrechtliche Erlaubnis bis spätestens 29. April 2016 an die Antragsgegnerin auszuhändigen. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde unter Nr. 3 angeordnet. Für den Fall der N[…]


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