Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – Az.: L 6 U 110/07 – Urteil vom 03.03.2011
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger wegen der anerkannten Folgen einer Berufskrankheit sowie eines Arbeitsunfalls eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 65 vom Hundert (vH) anstatt um bisher 55 vH zu gewähren ist.
Der 1956 geborene Kläger bezieht wegen der Folgen einer 1982 festgestellten Berufskrankheit (BK) der Haut und eines Arbeitsunfalls vom 7. Februar 1984 eine Verletztenrente nach einer MdE um 55 vH (Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 1993). Eine entsprechende Einschätzung des Gesamt-Körperschadens hatte unter dem 2. Dezember 1985 der Kreisgutachter aus einer Bewertung der Folgen der BK um 15 vH (Einschätzung der beratenden Dermatologin der Arbeitshygieneinspektion des Rates des Bezirkes M. Dr. Q. vom 18. Oktober 1985) und des Arbeitsunfalls um 45 vH hergeleitet. Grundlagen hierfür waren das hautärztliche Gutachten der Medizinischen Akademie M. vom 29. Dezember 1982, das im Arm- sowie Handbereich des Klägers einen Zustand nach degenerativem Ekzem bei Allergie gegenüber p-Phenylendiamin diagnostiziert und den Körperschaden mit unter 20 vH bewertet hatte, und das chirurgische Gutachten der Kreispoliklinik W. vom 11. Oktober 1984, in dem eine Gesichtsschädelfraktur, eine Oberschenkelschaftfraktur rechts, eine Patellafraktur rechts und ein Verlust des linken Auges diagnostiziert sowie der Körperschaden mit einem Grad um 45 vH bemessen worden waren.
Nachdem der Kläger erstmals unter dem 25. Januar 2000 beim zuständigen Versorgungsamt eine Verschlimmerung der BK- bzw. Arbeitsunfallfolgen angab, veranlasste die Beklagte – unter vorheriger Beiziehung weiterer medizinischer Befunde über zusätzliche Behandlungen des Klägers – zur Überprüfung der Unfall- und BK-Folgen zunächst das Gutachten der Universitätsklinik für Augenheilkunde M. vom 1. Juni 2003. Hierin wurde der unfallbedingte Verlust des linken Augapfels bei Ersatz durch eine Augenprothese, welche jährlich angepasst werde, gut sitze und ein gutes kosmetisches Bild ohne störende Schleimabsonderung liefere, diagnostiziert. Die MdE sei um 25 vH zu bewerten.
In seinem unfallchirurgischen Gutachten vom 4. Juni 2003 diagnostizierte der Direktor der Universitätsklinik für Unfallchirurgie M. Prof. Dr. W. als Unfallfolgen eine Retropatellararthrose rechts mit schmerzhafter Einschränkung der Verschieblichkeit d[…]