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Löschung Testamentsvollstreckervermerk nach vollständiger Aufgabenerledigung

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OLG München – Az.: 34 Wx 181/18 – Beschluss vom 31.01.2019

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim – Grundbuchamt – vom 8. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

In Abteilung I des Wohnungseigentumsgrundbuchs ist unter lfd. Nr. …b und …c jeweils Frau … … als Inhaberin eines Hälfte-Bruchteils am Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an einem Hotelappartement mit Tiefgaragenstellplatz, eingetragen. Die Eintragung unter lfd. Nr. …b beruht auf dem rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Hälfte-Anteils vom vormaligen Alleineigentümer. Die Eintragung unter lfd. Nr. ..c beruht auf Erbfolge gemäß Erbvertrag vom 2.8.1988 sowie Nachtrag vom 13.4.2005, beides eröffnet vom Nachlassgericht am 29.10.2007, eingetragen im Grundbuch am 28.7.2008. Im Erbvertrag, geschlossen zwischen dem Voreigentümer des zweiten Hälfe-Bruchteils und … …, hatten sich die Vertragsparteien gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Im notariellen Nachtrag wurde ergänzend bestimmt, dass Schlusserben des Längstlebenden vier namentlich bezeichnete Personen sein sollen. Außerdem wurde Testamentsvollstreckung angeordnet, und zwar sowohl nach dem Erstversterbenden als auch nach dem Längerlebenden. Gemäß ausdrücklicher Bestimmung besteht die Aufgabe des Testamentsvollstreckers jeweils lediglich darin,

die im Zusammenhang des Erbfalls anfallenden Aufgaben zu erledigen, insbesondere die Zahlung der Beerdigungskosten und aller sonstigen mit dem Erbfall im Zusammenhang stehenden Kosten vorzunehmen. Mit Erledigung dieser Aufgabe endet das Amt des Testamentsvollstreckers.

Zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde der Beteiligte.

In Abteilung II des Grundbuchs wurde zugleich mit der Eintragung der Erbin … … ein Testamentsvollstreckervermerk am Anteil Abt. I/…c eingetragen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 12.4.2018 beantragte der Beteiligte in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker nach dem Tode des zuerst Verstorbenen, den Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch wegen Unrichtigkeit zu löschen. Er behauptet, die Testamentsvollstreckung sei beendet. Zur Begründung verweist er auf das Sterbedatum des Erstverstorbenen (am 14.9.2007) und die Dauer des seither verstrichenen Zeitraums von mehr als zehn Jahren. Er trägt vor, an der Löschung des Vermerks bestehe ein erhebliches und dringendes Interesse, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen ihn in seiner Eigenschaft als Testamentsv[…]


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