ArbG Bocholt – Az.: 1 Ca 1646/11 – Urteil vom 23.12.2011
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000,00 EUR zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 73 Prozent, die Beklagte zu 27 Prozent.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung wegen einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit Juli 1998 als Lagerarbeiter mit den Schwerpunkten Kommissionier- und Packarbeiten beschäftigt. Die Bruttomonatsvergütung beträgt 2.153,73 EUR. Der Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten gewählten siebenköpfigen Betriebsrates.
Die Beklagte ist ein Handelsunternehmen für Geschenkartikel.
Auf dem Betriebsgelände der Beklagten sind insgesamt 22 Videokameras installiert. Zwei der Kameras wurden am 18.08.2006 in einer Höhe von etwa vier Metern (Blatt 126 der Akte) im Bereich des Eingangstores der Lager- und Kommissionierhalle installiert (Blatt 5 der Akte).
Die Beklagte schloss mit dem Betriebsrat am 09.03.2010 und noch einmal am 23.10.2010 eine Betriebsvereinbarung über die Videoüberwachungsanlage mit folgendem Inhalt (Blatt 22 f., 45 f. der Akte):
„[ … ]
1. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, die Video-Überwachungsanlage zum Zwecke der Vermeidung und Aufklärung von Diebstählen und Unterschlagungen zu betreiben.
Die Beschreibung der Video-Überwachungsanlage ergibt sich aus der Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung. Diese Anlage ist Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.
2. Der Betrieb der Überwachungsanlage dient nicht dem Zwecke der Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer. Die Verwertung der Erkenntnisse zu diesem Zwecke ist unzulässig, mit Ausnahme bei Diebstählen oder Unterschlagungen durch Arbeitnehmer.
3. Eine laufende Kontrolle am Bildschirm der Überwachungsanlage ist unzulässig.
Die Videoaufzeichnungen werden automatisch überspielt. Eine weitere Speicherung der Daten ist außer zur Beweissicherung von Straftatbeständen allgemein nicht zulässig.
Einsichtnahme in die Videodaten wird nur bei konkret festgestelltem Warenschwund oder außergewöhnlichen Verdachtsmomenten durchgeführt.
[ … ]“