AG Haßfurt
Az.: 3 OWi 2312 Js 986/12
Urteil vom 22.03.2013
1. Der Betroffene ist schuldig, vorsätzlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 50 km/h überschritten zu haben.
2. Er wird deswegen zu einer Geldbuße von 320,00 € verurteilt.
3. Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
4. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG, § 4 Abs. 1 BKatV
Gründe
I.
Der am ….geborene Betroffene ist deutscher Staatsangehöriger und von Beruf x. Er lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.
Das Verkehrszentralregister gemäß Auskunft vom 02.03.2012 enthält in Bezug auf den Betroffenen keine Eintragungen.
II.
Der Betroffene befuhr am 06.11.2011 um x Uhr mit einem Kraftrad, Fabrikat x, amtliches Kennzeichen x, die Bundestraße x in Fahrtrichtung x. Bei km x missachtete er bewusst und gewollt die für sein Kraftfahrzeug vorgeschriebene allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Seine tatsächliche (Mindest-)Geschwindigkeit betrug 150 km/h nach Abzug einer Messtoleranz von 17 km/h (aufgerundete Messtoleranz von 10 % aus 167 km/h).
III.
1.
Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen unter I. beruhen auf den Angaben des Betroffenen in der Hauptverhandlung.
Die Feststellungen zur verkehrsrechtlichen Vorgeschichte des Betroffenen beruht auf der Verlesung des Auszugs v. 02.03.2012 aus dem Verkehrszentralregister.
2.
Die Feststellungen zu II. beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung.[…]