Oberlandesgericht Thüringen
Az: 4 W 364/10
Beschluss vom 24.08.2010
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Antragstellerin ab dem 02.06.2010 ratenfreie Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage bewilligt.
Ihr wird RA………… zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I. Mit Schriftsatz des beigeordneten Rechtsanwalts vom 31.05.2010 hat die Antragstellerin unter Beifügung eines Klageentwurfs gleichen Datums Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage aus Anlass eines Unfalls in der Gemeinschaftspraxis der Antragsgegner beantragt, der sich nach ihren Angaben am 28.01.2010 gegen 17.00 Uhr ereignet hat. Sie sei nach ambulanter Operation an der linken Handsehne und nach Abklingen der örtlichen Betäubung aus dem Aufwach- und Ruheraum über eine Lauframpe gehend, die vom Op zum Wartebereich führte, beim Zurückgehen in den Op-Bereich, als sie sich verabschieden wollte, auf der völlig durchnässten Rampe ausgerutscht und gestürzt. Dabei habe sie sich eine Prellung und Fraktion der medialen Femurcondyle im linken Kniegelenk mit im Folgenden ausgeprägter Epistaxis links und arterieller Hypertonie zugezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Klageentwurf vom 31.05.2010 und die diesem beigefügten Anlagen Bezug genommen. Unter Anrechnung eines 25 %igen Mitverschuldensanteils bewertet sie ihren beabsichtigten Schmerzensgeldantrag mit 3.750,- € und den Feststellungsantrag für den letztlich noch nicht absehbaren Schaden materieller und immaterieller Art auf 1.875,- €.
Über den Unfallhergang und die Bedingungen der Unfallörtlichkeit am Unfalltag besteht zwischen den Parteien Streit. Nach den Angaben der Antragsgegner sei auf beiden Seiten der Rampe ein Handlauf angebracht; auch entspreche der verwandte Bodenbelag mit Auslegware den Unfallverhütungsvorschriften; eine eventuelle Nässe am Unfalltag sei von dem Belag schon aufgesaugt gewesen.
Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von PKH- apodiktisch – mit der Begründun[…]