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Grundbuchberichtigung bei Tod des Grundeigentümers – Nachweis der Erbfolge

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OLG Naumburg, Az.: 12 Wx 76/14, Beschluss vom 27.05.2015

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wittenberg – Grundbuchamt – vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 5.000,00 €.
Gründe
I.

In das Grundbuch von ., Blatt …, ist . als Grundstückseigentümer eingetragen. Er ist am 7. März 1988 verstorben, seine Witwe H. R. am 25. April 1988.

Die Beteiligte beantragte mit Schreiben vom 28. Oktober 1996 unter Verweis auf einen gemeinschaftlichen Teilerbschein vom 19. März 1996 die Eintragung der Erbengemeinschaft nach E. R. als Eigentümer in das Grundbuch. Nachdem die Beteiligte auf die Zwischenverfügung vom 17. September 1999 keinen Erbschein nach H. R. vorgelegt hatte, wies das Amtsgericht Wittenberg – Grundbuchamt – den Antrag auf Eintragung der Erben nach E. R. durch Beschluss vom 21. September 2000 zurück.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 hat die Beteiligte unter Bezugnahme auf ihren Antrag vom 28. Oktober 1996 erneut Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt, dem Belege nicht beigefügt gewesen sind.

Die Rechtspflegerin hat mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2014 darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung Hindernisse entgegen stehen, zu deren formgerechter Behebung gemäß § 18 GBO eine Frist von sechs Wochen gesetzt wurde. Die Berichtigung nach dem eingetragenen Alleineigentümer E. R. sei gemäß gemeinschaftlichem Teilerbschein des Amtsgerichts Neukölln vom 19. März 1996 – 62 VI 320/95 – nur insoweit möglich, dass nach der nachverstorbenen H. R. deren unbekannte Erben eingetragen würden. Hierzu sei zum einen die Vorlage des Erbscheins nach E. R. in Originalausfertigung erforderlich, da dem Grundbuchamt Wittenberg bisher nur eine einfache Kopie der Ausfertigung vorliege. Zum anderen sei die Vorlage eines Erbscheines nach H. R. in Originalausfertigung erforderlich.

Hiergegen hat die Beteiligte mit Schreiben vom 20. Dezember 2014 Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Naumburg u. a. mit der Begründung eingelegt, dass der Originalerbschein des Amtsgerichts Neukölln vom 19. März 1996 am 22. Juli 1999 von ihr persönlich gegen Quittung bei dem Amtsgericht Wittenberg, Grundbuchamt, abgegeben worden sei. Das Amtsgericht Wittenberg zeichne für den Verbleib bzw. den Verlust dieses Teilerbscheines verantwortlich. Was die Vorlage eines Erbscheines nach H. R. angehe, werde es einen solchen Erbschein niemals geben[…]


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