KG Berlin – Az.: 9 W 96/19 – Beschluss vom 26.01.2021
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 2019 – Az. 80 OH 116/17 – abgeändert:
Die Kostenberechnung des Notars vom 29. Juni 2017 in der berichtigten Fassung vom 11. Juni 2018 wird auf 30.021,68 Euro herabgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Der Antrag auf Rückzahlung vom Notar zu viel empfangener Beträge wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht haben die Beteiligten je zu ½ zu tragen. Von den Kosten des Verfahrens vor dem Kammergericht haben die Antragstellerin zu 3/5 und der Antragsgegner zu 2/5 zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Kostenberechnung des Antragsgegners vom 29. Juni 2017 in der berichtigten Fassung vom 11. Juni 2018 für eine Beurkundung und weitere notarielle Tätigkeiten.
Gegenstand der Beurkundung vom 27. Juni 2017 war u.a. die Auflassung eines neu gebildeten Flurstückes. Die ursprüngliche Eigentümerin verkaufte dieses zunächst noch unvermessene Grundstück durch von einem weiteren Notar beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages vom 4. März 2015 und vom Antragsgegner beurkundete Annahmeerklärung vom 4. März 2016. Der Antragsgegner wurde mit dem Vollzug des Kaufvertrages beauftragt. Die Antragstellerin übte mit Schreiben vom 12. Mai 2016 zu diesem Kaufvertrag ein ihr eingeräumtes und im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht aus.
In der Folgezeit wandte sich die Antragstellerin wiederholt mit Fragen zur Abwicklung des Kaufs an den Antragsgegner (zuletzt mit E-Mail vom 17. Mai 2017), die der Antragsgegner stets beantwortete. Diese Tätigkeit rechnete der Antragsgegner mit Kostenberechnung vom 7. Juli 2016 gegenüber der Antragstellerin ab. Er berechnete eine Beratungsgebühr in Höhe von 3.267,50 Euro nebst Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer. Der gegen diese Kostenberechnung gerichtete Antrag der Antragstellerin gemäß § 127 Absatz 1 GNotKG blieb ohne Erfolg (Landgericht Berlin 80.OH.117/17).
Gegenstand der Beurkundung vom 27. Juni 2017 waren weiterhin die Bewilligung und Beantragung der Löschung des Vorkaufsrechts sowie die Bewilligung und Beantragung einer