Am 01.09.2009 ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts in Kraft getreten. Seit diesem Datum ist der Wille des Patientenverfügungsausstellers stets zu beachten und der/die behandelnde/n Arzt bzw. Ärzte müssen eine bestehende Patientenverfügung bei der Behandlung – unabhängig von der Art und des Stadiums einer Erkrankung – berücksichtigen.
Nicht nur Ärzte sind an die Vorgaben in einer Patientenverfügung gebunden, sondern auch alle übrigen Beteiligten, wie Betreuer, Angehörige und das Betreuungsgericht.
In einer Patientenverfügung kann nunmehr verbindlich festgelegt werden, dass bei bestimmten Erkrankungen ein Behandlungsabbruch erfolgen soll, der unter Umständen zum Tode führen kann. Ein Verlangen nach aktiver Tötung/aktiver Sterbehilfe innerhalb einer Patientenverfügung ist jedoch – nach wie vor – unwirksam.
Patientenverfügungen die vor dem 01.09.2009 erstellt wurden sind weiterhin gültig. Bei Unklarheiten muss jedoch nach dem mutmaßlichen Willen des Ausstellers geforscht werden. Alte Patientenverfügungen, die vor dem 01.09.2009 errichtet worden sind, sollten daher sicherheitshalber erneuert werden. Voraussetzungen einer wirksamen Patientenverfügung sind nach neuem Recht:
– Volljährigkeit des Ausstellers
– Schriftform – Sie müssen vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sein (eine Unterschriftsbeglaubigung oder notarielle Beurkundung der Patientenverfügung ist dagegen nicht vorgeschrieben).
– Der Aussteller muss innerhalb der Patientenverfügung seine Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte ärztliche Behandlungen zum Ausdruck bringen.
Ohne eine Patientenverfügung oder für den Fall, dass eine Patientenverfügung nicht eindeutig ist, sind die mutmaßlichen Behandlungswünsche des Betroffenen zu erforschen. Bei der Ermittlung und Auslegung der Behandlungswünsche sind die Angehörigen sowie die behandelnden Ärzten und/oder Vertrauenspersonen des Betroffenen zu beteiligen. Gemeinsam sollen die mutmaßlichen Behandlungswünsche des Betroffenen geklärt werden. Schwerwiegende Eingriffe, die einen schweren Gesundheitsschaden oder den Tod hervorrufen können, bedürfen jedoch grundsätzlich der Genehmigung durch das Betreuungsgericht.
Im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung sollte auch eine Vorsorgevollmacht errichtet werden.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de OLG Köln – Az.: 19 U 16/18 – Beschluss vom 29.01.2018 Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.10.2017 (2 O 158/17) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme […]