Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss OWi 450/08
Beschluss vom 04.07.2008
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgerichts Detmold zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Wendens auf der durchgehenden Fahrbahn der Kraftfahrstraße zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 08.10.2007 in I die Bundesstraße B# als Führer eine PKW. Er befuhr die B# zunächst in Richtung C. Ab „X-Straße“ ist die B1 in diese Fahrtrichtung eine Kraftfahrstaße, was durch mehrere Verkehrszeichen Ziff. 331 angezeigt wird. In diesem Bereich fuhr der Betroffene – der einen Fahrtrichtungswechsel in Richtung Q vornehmen wollte – aus Fahrtrichtung Q kommend auf einen rechtsseitig gelegenen Parkplatz. Diesen verließ er an der Ausfahrt wieder, fuhr von dem rechten der beiden Fahrstreifen in Richtung C auf den linken in seine Fahrtrichtung gelegenen Fahrstreifen, um von dort den Fahrstreifen der Gegenfahrbahn – unter Überquerung einer doppelten durchgezogenen Linie – auf die im Vergleich zur Ausfahrt des oben genannten Parkplatzes um 40 Meter in Richtung C versetzte Zufahrt (Verlangsamungsstreifen) zum Parkplatz der Gegenrichtung aufzufahren. Die exakte Fahrlinie ist insoweit in der Sachverhaltsschilderung nicht näher festgestellt. Der Betroffene fuhr auf diesen Parkplatz auf und wurde von dort gezielte Kontrollen durchführenden Polizeibeamten angehalten.
Das Amtsgericht meint – unter eingehender Würdigung der Entscheidung BGHSt 47,252 (= NZV 2002, 377) -, dass es sich hierbei um ein unerlaubtes Wenden auf Kraftfahrstaßen nach § 18 Abs. 7 StVO gehandelt habe.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat auf die allein erhobene Sachrüge hin Erfolg.
Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 18 Abs. 7, 49 StVO nicht.
Die Auffassung des Amtsgerichts, wonach der Richtungswechsel des Betroffenen auf der Kraftfahrstraße (Zeichen 331) unter Mitbenutzung des links neben der Kraftfahrstraße gelegenen Parkplatzes als verbotenes Wenden i.S. von § 18 VII StVO anzusehen ist, hält unter Berücksichtigung der für das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshof recht[…]