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Fristlose Mietvertragskündigung wegen Verzugs mit der Betriebskostennachzahlung

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AG Hamburg-Bergedorf – Az.: 409 C 174/12 – Urteil vom 04.12.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen von EURO 36,68 und weitere EURO 2,50 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten für dem Basiszinssatz ab 09.09.2012 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EURO 250 abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des gleichen Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach einer ausgesprochenen fristlosen Kündigung um deren Wirksamkeit und über einen Räumungsanspruch der Klägerin und die Parteien stritten ursprünglich über eine Betriebskostennachforderung, die die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

Die Parteien sind gebunden durch einen Mietvertrag ab dem 01.09.2009 über die von der Beklagten bewohnte Wohnung … . Dort haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte als Mieterin Betriebskosten im Sinne von § 2 der Betriebskostenverordnung trägt.

Unter dem 20.12.2011 rechnete die Klägerin über die Betriebskosten für das Jahr 2010 ab und kam zu einem Saldo von EURO 1.725,06 zu Lasten der Beklagten. Das Abrechnungsschreiben wurde der Beklagten am 29.12.2011 in ihren Hausbriefkasten eingeworfen. Auf eine Mahnung vom 10.06.2012 reagierte die Beklagte nicht. Unter dem 04.07.2012 erklärte die Klägerin wegen der Nichtzahlung dieses Betrages die außerordentliche fristlose Kündigung. Dies erfolgte durch rechtsanwaltliches Schreiben. Nach Zustellung der Klage am 08.09.2012 zahlte die Beklagte am 10.09.2012 die Betriebskostennachforderung in Höhe von EURO 1.725,06. Insoweit hat die Klägerin für erledigt erklärt.

Nach dieser Erledigungserklärung beantragt die Klägerin jetzt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im …, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Essplatz, Flur, Bad/WC und einem Bodenraum, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 36,68 EURO, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 2,50 EURO und Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 546,69 EURO zu zahlen, die vorgerichtlichen Mahnkosten und Rechtsverfolgungskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewec[…]


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