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Bußgeldverfahren – notwendige Auslagenerstattung bei Freispruch

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LG Krefeld – Az.: 30 Qs 35/19 – Beschluss vom 29.10.2019

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird die angefochtene Kosten- und Auslagenentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Urteil vom 13.09.2019 vom Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit freigesprochen. Es hat dabei die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt, jedoch in Anwendung des § 109a Abs. 2 OWiG davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hat Erfolg.

Wird der Betroffene im Bußgeldverfahren freigesprochen, so kann zwar gemäß § 109a Abs. 2 OWiG in Abweichung von § 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 Satz 1 StPO davon abgesehen werden, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Das gilt jedoch nur, soweit ihm Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können. § 109a Abs. 2 OWiG greift dann nicht ein, wenn ein Umstand in Rede steht, dessen nicht rechtzeitiges Vorbringen für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich, nicht adäquat kausal bzw. nicht (alleine) aus der Sphäre des Betroffenen stammt oder der Verwaltungsbehörde, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht im Rahmen der üblichen Ermittlungs- und Aufklärungstätigkeit nicht zugänglich ist und seine Offenbarung daher gerade dem Betroffenen obliegt (Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, OWiG § 109a Rn. 6; Krenberger/Krumm, 5. Aufl. 2018, OWiG § 109a Rn. 14; Sandherr, NZV 2009, 327, 330; vgl. auch BVerfG NZV 2014, 95, 96, Rn. 26, jeweils m.w.N. auch zur untergerichtlichen Rspr.). Anders als es in einem Fall denkbar wäre, in dem sich etwa bereits aufgrund der zum Betroffenen gespeicherten Daten und dem Beweisfoto auffällige Widersprüche ergeben – was hier nicht der Fall ist -, sind zwar weitergehende Ermittlungsmaßnahmen der Verwaltungsbehörde wie z.B. ein Aufsuchen des Betroffenen, Nachbarschaftsbefragungen o.Ä. hier nicht geboten. Die obligatorische Einholung des Passfotos durch die Verwaltungsbehörde hält die Kammer jedoch im Rahmen der üblichen Ermittlungs- und Aufklärungstätigkeit für zumutbar. Kommt die Verwaltungsbehörde dem nach und ergeben sich weiterhin keine Auffäll[…]


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