Oberlandesgericht Nürnberg
Az: 1 St OLG Ss 156/11
Beschluss vom 26.08.2011
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat in dem Strafverfahren wegen Bedrohung u.a. am 26. August 2011 einstimmig b e s c h l o s s e n :
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Jugendgerichts – Amberg vom 22. März 2011 aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Jugendgerichts – Amberg zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht – Jugendgericht – Amberg hat den Angeklagten am 22.3.2011 wegen Bedrohung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, rechtlich zusammentreffend mit Nötigung verurteilt und ihm die Auflage erteilt, 600,00 € an das … … zu zahlen. Zudem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von sechs Monaten festgesetzt.
Mit seiner (Sprung-) Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg beantragt die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Amberg.
II.
Die (Sprung-) Revision des Angeklagten ist zulässig (§§ 333, 335, 341 Abs. 1, 344 Abs. 1, 345 StPO, § 55 i.V.m. § 109 Abs. 2 S. 1 JGG) und hat in der Sache – zumindest vorläufig – Erfolg.
1. Das Jugendgericht hat sein Urteil in abgekürzter Form gem. § 267 Abs. 4 StPO i.V.m. § 2 JGG abgesetzt, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Daraus resultiert eine unzulängliche Darlegung der Beweiswürdigung. Dies ist bereits auf die Sachrüge hin zu beachten (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 45).
Unter Ziffer III. (Urteil S. 4) führt das Jugendgericht aus: „Der Sachverhalt gem. Ziffer II. steht fest aufgrund des Geständnisses des Angeklagten sowie der Aussagen der Zeuginnen …, … sowie der auszugsweisen Verlesung des schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie vom 17.09.2010 (Bl. 43 bis 61 d. A.).“