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Blutprobenentnahme – unzulässige durch Polizeibeamte

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Oberlandesgericht Hamburg
Az: 2-81/07 (REV)
Beschluss vom 13.03.2008

In der Strafsache hier betreffend Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Kleinen Strafkammer 8 des Landgerichts Hamburg vom 4. September 2007 hat der 2. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 8, vom 4. September 2007 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Hamburg hat den Angeklagten am 19. April 2007 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 70,– EUR unter Bewilligung monatlicher Ratenzahlung von 175,– EUR verurteilt und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen sowie eine Sperre von drei Monaten verhängt.

Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht durch das mit der Revision angefochtene Urteil vom 4. September 2007 mit der Maßgabe verworfen, dass die Anzahl der Tagessätze auf 25 bemessen worden ist. Nach Schuldspruch und Feststellungen hatte der Angeklagte vorsätzlich im Verkehr ein Fahrzeug geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, indem er am 17. Juni 2006 unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholgehalt zur Tatzeit 2,58 bzw. im Hinblick auf § 21 StGB 3,2 Promille) seinen Personenkraftwagen über die Strecke von etwa 40 Kilometern von der Wstraße in Hamburg-S bis zu seinem Wohnhaus in J. lenkte (§ 316 Abs. 1 StGB).

II.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Verfahrensrüge und Sachrüge keinen tragenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der näheren Erörterung bedarf nur die Beanstandung, das Landgericht habe die auf einen Beweisantrag – der Polizeibeamte J. habe die bei dem Angeklagten erfolgte Blutentnahme angeordnet, ohne den Richtervorbehalt des § 81 a StPO zu beachten; die Polizei in B. untergrabe systematisch § 81 a StPO und lasse dadurch den Richtervorbehalt „ins Leere laufen“; sie entscheide stets in eigener Verantwortung über die Anordnung der Blutentnahme, ohne dass Gefahr im Verzuge wäre – zugesagte Wahrunterstellung nicht einge[…]


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