KG Berlin – Az.: 1 W 344/18 – Beschluss vom 08.01.2019
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Anträge der Beteiligten vom 28. August 2018 auf Eintragung der Wohnungsrechte und Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu vollziehen.
Gründe
Die Voraussetzungen für die beantragte Eintragung des Eigentumswechsels auf die Beteiligte zu 2 und der Wohnungsrechte für die Beteiligten zu 1 und 2 liegen vor.
I.
Die einzutragenden Wohnungsrechte sind weder einzeln noch in ihrer Kombination inhaltlich unzulässig.
1.
Nach wohl herrschender Meinung, der sich auch der Senat angeschlossen hat (Rpfleger 2014, 130), kann ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB ebenso wie andere beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (BGHZ 41, 209; BGH, NJW 1988, 2362) auch zugunsten des Eigentümers eingetragen werden (OLG München, DNotZ 2012, 778; Bayer/Lieder in Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., AT C Rdn. 466; Herrler in Palandt, 78. Aufl., § 1093 Rdn. 7; Morvilius in Meikel, GBO, 11. Aufl., Einl. B Rdn. 416; Reymann in Staudinger, BGB, <2017>, § 1093 Rdn. 19; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 1244). Dem steht nicht entgegen, dass der Rechtsinhalt des § 1093 BGB sich gerade dadurch auszeichnet und von dem Wohnrecht nach § 1090 BGB abgrenzt, dass der Eigentümer kein eigenes Nutzungsrecht hat; dies begründet keine inhaltliche Unzulässigkeit eines Eigentümer-Wohnungsrechts. Es kann dahingestellt bleiben, ob das schon deshalb gilt, weil die gesetzliche Regelung “unter Ausschluss des Eigentümers” in § 1093 BGB nur bedeutet, dass ein Mitbenutzungsrecht des Eigentümers als solchem mit einem Wohnungsrecht unvereinbar ist (so BayObLG, NJW-RR 1992, 847; Weitnauer, DNotZ 1958, 352, 357). Selbst wenn gemäß § 1093 Abs. 1 S. 1 BGB Eigentum und Benutzungsrecht nicht in einer Person zusammenfallen könnten, ließe das die Zulässigkeit des Rechtsinhalts unberührt. Es hätte allein zur Folge, dass der Wohnungsberechtigte das Wohnungsrecht erst nach einem Eigentümerwechsel ausüben könnte (Senat a.a.O.). Für die Zulässigkeit des Rechtsinhalts kommt es jedoch allein auf den Eintragungsvermerk einschließlich der zulässigerweise in Bezug genommenen Bewilligung an.
2.
Inhaltliche Unzulässigkeit der beantragten Eintragung ergibt sich auch nicht aus dem Zusammentreffen der Wohnungsrechte für die Beteiligte zu 1 und für die Beteiligte zu 2.
a) Zunächst begegnet es keinen Bedenken, zwei selbständige Wohnungsrechte inhalts- und ranggleich an denselben Wohnräumen zu bestell[…]