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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werbeanrufe – Einwilligung bei Internetgewinnspielen – Unterlassungsanspruch

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Landgericht Düsseldorf
Az.: 38 O 145/06
Beschluss vom 27.06.2007

Die Schuldnerin wird zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 € verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Gründe:
I.
Durch Urteil der Kammer vom 2.2.2007 ist die Schuldnerin verurteilt worden zu unterlassen, Verbraucher unaufgefordert und ohne ihr vorheriges Einverständnis anzurufen bzw. anrufen zu lassen.
Die Gläubigerin trägt vor, die Schuldnerin habe in der Zeit nach Urteilszustellung in einer Vielzahl von Fällen – sie listet insgesamt 79 Fälle namentlich auf – gegen diese Unterlassungspflicht verstoßen und Verbraucher unerlaubt zu Hause angerufen oder anrufen lassen.
Die Gläubigerin beantragt,
gegen die Schuldnerin ein empfindliches Ordnungsgeld zu verhängen.
Die Schuldnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die benannten Verbraucher hätten ihr Einverständnis mit häuslichen Telefonanrufen erklärt. Solche Erklärungen seien anlässlich verschiedener Gewinnspiele abgegeben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Gemäß § 890 Abs. 1 ZPO war die Schuldnerin zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Sie hat mehrfach gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 2.2.2007 verstoßen.
Die vom Gläubiger im Einzelnen aufgeführten Personen sind unstreitig von Mitarbeitern der für die Schuldnerin tätigen Akquisitionsbüros angerufen worden.
Es ist davon auszugehen, dass ein Einverständnis mit solchen Anrufen von keiner der aufgeführten Personen vorlag.
Soweit die Schuldnerin ein solches Einverständnis schlicht behauptet, ist dieser Vortrag nicht geeignet, ihn auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Wie der Schuldnerin bereits mehrfach mitgeteilt worden ist, müsste genau dargelegt werden, wann und unter welchen Umständen wem gegenüber das Einverständnis erklärt worden ist.
Einen diesen Anforderungen genügenden Sachvortrag hat die Schuldnerin nicht vorgebracht.
Sow[…]


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