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Unwirksame fristlose Kündigung gegenüber ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmerin

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 225/17 – Urteil vom 06.11.2018

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob die beklagte Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zur Klägerin, das ordentlich nicht mehr kündbar ist, durch zwei außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 Absatz 1 BGB wirksam beendet hat.

Die Klägerin ist seit September 1983 im Krankenhaus in A-Stadt beschäftigt. Sie wurde dort zur Krankenschwester ausgebildet und ist sodann dort als Krankenschwester tätig geworden. Aufgrund eines Änderungsvertrages aus dem Jahre 2005 (Anlage BB1, hier Blatt 241) war die Klägerin nur noch mit der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit in der Krankenpflege eingesetzt. Mit der anderen Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wird die Klägerin in der Funktion einer Sozialarbeiterin im Sozialdienst des Krankenhauses beschäftigt. Von April 2009 an wurde die Klägerin nur noch im Sozialdienst eingesetzt. Seit dem Jahre 2014 wird die Klägerin weiterhin zur Hälfte ihrer Arbeitszeit im Sozialdienst eingesetzt und zur anderen Hälfte im Funktionsbereich. Dort ist sie an der Erstellung von EKG und an der Anwendung anderer diagnostischer Erkenntnisverfahren beteiligt.

Das Krankenhaus ist nach der Landesgründung 1990 zunächst in kommunaler Trägerschaft betrieben worden. Ab 1993 stand das Krankenhaus in der Trägerschaft einer GmbH, die aufgrund ihrer Mehrheitsgesellschafter dem Bereich der Diakonie der Evangelischen Kirche zuzuordnen war. Einzelheiten des Trägerwechsels sind nicht bekannt. Diese GmbH und eine weitere GmbH aus dem Bereich der Diakonie, die seinerzeit unter anderem das benachbarte Krankenhaus in B-Stadt betrieben hatte, gründeten in den ersten Jahren nach der Jahrhundertwende eine weitere GmbH, die mit dem Namen Kliniken A-Stadt-B-Stadt gGmbH im Handelsregister eingetragen wurde. Diese GmbH ist die Beklagte im hiesigen Rechtsstreit, sie hat sich inzwischen einen anderen Namen gegeben.

Im April 2003 ist das Krankenhaus in A-Stadt ebenso wie das Krankenhaus in B-Stadt begleitet durch einen Personalüberleitungsvertrag im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf die Beklagte übertragen worden. Ungefähr ein Jahr später ist die Mehrheit der Gesellschaftsanteile der Beklagten an ein Unternehmen des Unternehmensverbundes übertragen worden, der heute den Namen der Beklagten prägt. Es handelt sich um einen Unternehmensverbund, der deutschla[…]


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