LG Berlin, Az.: 65 S 406/13, Urteil vom 05.03.2014
Auf die Berufung der Klägerin wird das Anerkenntnisteil – und Schlussurteil des Amtsgerichts Köpenick vom 15. August 2013 – 13 C 66/13 – unter Aufhebung der auf das Anerkenntnis erfolgten Verurteilung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die Mieträume … 6, … Berlin, Quergebäude, 3. OG Mitte/Links und Dachgeschoss bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, Flur und Bodenkammer im Dachgeschoss (Wohnfläche ca. 71,81 Quadratmeter) zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.08.2014 gewährt.
Gründe
I.
Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.
II.
Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist auch in der Sache erfolgreich, sie rechtfertigt eine andere Entscheidung, §§ 513, 529,546 ZPO.
Die Klägerin hat gemäß § 546 Abs. 1 BGB einen fälligen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von der Beklagten innegehaltenen Wohnung.
Das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die Wohnung ist durch die hilfsweise fristgemäß erklärte Kündigung vom 07.05.2013 gemäß §§ 573Abs. 1 und 2 Nr. 1, 542 BGB beendet.
Die Klägerin hatte ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, da die Beklagte sich mit der Bezahlung der monatlich laufenden Mieten für April und Mai 2013 in einem auch eine fristlose Kündigung rechtfertigenden Verzug befand. Ohne Erfolg macht die Beklagte hier fehlendes Verschulden an dem eingetretenen Zahlungsverzug hinsichtlich der beiden Monatsmieten geltend.
Ob ihr Vortrag, der Dauerauftrag sei fehlerhaft eingerichtet worden, überhaupt ihr Verschulden an dem Zahlungsverzug mindern würde, kann dahinstehen, weil die Klägerin den diesbezüglichen knappen Vortrag bestritten hat. Es kommt hinzu, dass die Klägerin das Ausbleiben der April-Miete noch im April 2013 angemahnt hatte, so dass die Beklagte Anlass gehabt hätte, hier eine Überprüfung vorzunehmen.
Die Beklagte verletzte ihre mietvertraglichen Pflichten auch deshalb erheblich schuldhaft, weil sie neben den beiden Monatsmieten restliche Nebenkostennachforderungen für 2010 und 2011 nicht gezahlt hatte, die seit ca. 1,5 (2010 betreffend) bzw. einem halben Jahr (2011 betreffend) fällig waren und zusammen mehr als eine M[…]