Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen – Az.: 5 Ca 288/18 – Beschluss vom 24.01.2019
In dem Wertfestsetzungsverfahren mit den Beteiligten wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert auf 3.300,00 EUR und der Vergleichsmehrwert auf 2.200,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert für die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten war, ausgehend von dem Bruttomonatseinkommen der Klägerin von 1.100,00 € gemäß § 42 Abs 2 Satz 1 GKG mit einem Vierteljahresbezug der Klägerin, also 3.300,00 € zu bewerten. Darüber hinaus war ein Mehrwert für die in §§ 3 und 4 des zwischen den Parteien des Hauptsacheverfahren geschlossenen Prozessvergleich vom 12.12.2018 in Höhe von insgesamt 2.200,00 € festzusetzen.
Für die Regelung in § 3 des Prozessvergleichs war hinsichtlich der Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der üblichen Bedauerns-, Dankes- und Schlussformel ein Mehrwert in Hohe eines Bruttomonatseinkommens festzusetzen. Ausweislich der von den Beteiligten vorgelegten außergerichtlichen Korrespondenz war die Erteilung eines entsprechenden Zeugnisses zwischen den Parteien auch streitig.
Desweiteren war für die Regelung in § 4 des Prozessvergleiches vom 12.12.2018, die Verpflichtung der Klägerin ihr Profil in den sozialen Netzwerken dahingehend anzupassen, dass die Beklagte dort als ehemalige Arbeitgeberin zu führen sei, ein Mehrwert in Höhe eines weiteren Bruttomonatseinkommens von 1.100,00 €. Die Bewertung erfolgt als vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 48 Abs. 1 .GKG in Verbindung mit § § ZPO. Vermögensrechtlich sind alle Ansprüche denen ein unmittelbarer wirtschaftlicher Wert zukommt oder die im Wesentlichen der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen sollen, also Ansprüche auf eine geldwerte Leistung (Meyer, GKG/FamGKG, 16. Auflage, § 48 Rn 7) Zwar handelt es sich bei der in § 4 des Prozessvergleichs seitens der Klägerin übernommenen Verpflichtung zur Anpassung ihres Profils in den sozialen Medien nicht um einen auf Geld oder Geldwert gerichteten Anspruch der Beklagten. Er entstammt jedoch als nachvertragliche Nebenpflicht dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag und damit dem als vermögensrechtlich zu begreifenden Arbeitsverhältnis. Die Bewertung dieses Anspruchs mit einem Bruttomonatseinkommen erscheint auch angemessen. Der aus dem Vertragsverhältnis erzielte Verdienst stellt, neben anderen Gesichtspunkten, den Wert der Anerkennung und Achtung durch die geleistete Arbeit und damit einen bedeuts[…]