Landgericht München I
Az.: 20 T 4693/02
Beschluss vom 28.03.2002
Vorinstanz: Amtsgericht München, Az.: 1534 M 10142/02, Beschluss vom 26.02.2002
In der Zwangsvollstreckungssache wegen Zwangsvollstreckung erlässt das Landgericht München I, 20. Zivilkammer am 28.03.2002 folgenden Beschluss:
I. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 26.2.2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Beschwerdewert wird auf Euro 6.17,15 festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, denen sich die Kammer nach Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt und die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, in der Sache keinen Erfolg.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Vorschrift des § 93 BGB der Pfändung nicht entgegensteht, da es sich bei dem Grabstein um einen Scheinbestandteil i.S.v. § 94 BGB handelt. Grabsteine sind grundsätzlich der Mobiliarvollstreckung unterstellt. Sie gelten gemäß § 95 BGB als sogenannte Scheinbestandteile. Die Verbindung des Grabsteins mit dem Boden ergeht nur zur vorübergehenden Nutzung und für einen vorübergehenden Zweck. Die Aufstellung des Grabsteines ist in Ausübung des Nutzungsrechts an der Grabstelle auch zeitlich befristet.
Der Grabstein ist jedoch der Pfändung nicht unterworfen. Er unterliegt dem Pfändungsschutz des § 811 Abs. 1 Ziffer 13 ZPO. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass die Frage, ob ein Grabstein der Pfändung unterworfen ist, in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird.
Die Kammer folgt hier jedoch dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, der bestätigt wird durch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Auflage, § 811, Rn 53. Von Zöller, ZPO, 23. Auflage, § 811, Rn 37, werden unterschiedliche Ansichten vertreten.
Ausdrücklich erw[…]