OLG Stuttgart – Az.: 10 W 6/18 – Beschluss vom 04.05.2018
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 12.12.2017, Az. 7 OH 23/11, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller beantragte am 31.10.2011 bei dem Landgericht Tübingen die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO zur Feststellung der Mangelhaftigkeit von seitens der Antragsgegnerin erbrachten Garten- und Landschaftsbauarbeiten sowie zur Feststellung der notwendigen Mängelbeseitigungsmaßnahmen und -kosten. Mit Beweisbeschluss vom 03.02.2012 beauftragte das Landgericht den Gutachter Dipl.-Ing. N. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens zu den Behauptungen des Antragstellers. Der Sachverständige erstattete am 24.10.2012 ein schriftliches Gutachten.
Mit seiner am 14.08.2013 bei dem Landgericht Tübingen eingereichten, der Antragsgegnerin am 26.08.2013 zugestellten Klage beantragte der Antragsteller, die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung zu verurteilen und deren darüber hinausgehende Verpflichtung zur Kostenerstattung festzustellen. Zum Beweis seiner Mängelbehauptungen bezog sich der Antragsteller auf das Gutachten des Sachverständigen N. vom 24.10.2012 und beantragte, die Akten des selbständigen Beweisverfahrens beizuziehen. Das Landgericht als Prozessgericht setzte den – unter dem Az. 7 O 305/13 geführten – Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.02.2014 bis zum Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens aus.
Im selbständigen Beweisverfahren erstattete der Sachverständige N. nach weiteren Mängelbehauptungen des Antragstellers am 25.06.2015 ein Ergänzungsgutachten und am 23.03.2017 ein zweites Ergänzungsgutachten. Mit Schriftsatz vom 21.04.2017 beantragte der Antragsteller, den Sachverständigen zu einzelnen Punkten seiner Feststellungen ergänzend zu befragen; zudem beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28.09.2017, dem Sachverständigen aufzugeben, die Kosten der Mängelbeseitigung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Baupreisteuerungen zu ermitteln.
Mit Besc[…]