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Zurechnung der Betriebsgefahr bei Leasingfahrzeugen: Eigentümer haftet nicht

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

Nach einem Verkehrsunfall mit einem Leasingfahrzeug, das einer Gesellschaft gehörte und von einem Angestellten gefahren wurde, musste ein Gericht die Zurechnung der Betriebsgefahr prüfen. Die entscheidende Frage war, ob der Eigentümer oder nur der Halter für die Unfallfolgen mithaften musste. Zum vorliegenden Urteil 10 U 2602/16 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 28.10.2016
  • Aktenzeichen: 10 U 260/16
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

  • Das Problem: Ein Leasingfahrzeug wurde bei einem Unfall beschädigt. Die Eigentümerin des Leasingfahrzeugs verlangte Schadensersatz. Der Unfallverursacher meinte, die Eigentümerin müsse einen Teil des Schadens selbst tragen.
  • Die Rechtsfrage: Muss der Eigentümer eines Leasingautos bei einem Unfall selbst für einen Teil des Schadens aufkommen, obwohl er das Auto nicht täglich nutzt?
  • Die Antwort: Nein. Die Eigentümerin eines Leasingfahrzeugs muss sich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs nicht anrechnen lassen. Sie war nur Eigentümerin, nicht die Person, die das Fahrzeug tatsächlich nutzte.
  • Die Bedeutung: Wer ein Fahrzeug nur besitzt, aber nicht nutzt (zum Beispiel als Leasinggeber), muss bei einem Unfall nicht für die Gefahren des Betriebs mithaften. Dies schützt Eigentümer ohne Haltereigenschaft vor unberechtigter Schadensbeteiligung.

Der Fall vor Gericht


Wessen Risiko? Das teure Missverständnis um ein Leasingauto

Stellen Sie sich vor, Sie verleihen einem Freund Ihre teure Bohrmaschine. Er bohrt damit ungeschickt ein Loch in seine Wasserleitung und flutet seine Wohnung. Später verlangt er von Ihnen, einen Teil des Schadens zu tragen – schließlich sei es ja Ihre Bohrmaschine gewesen, die den Schaden erst ermöglicht habe. Eine absurde Vorstellung? Genau vor dieser Frage stand eine Leasinggesellschaft, deren Auto in einen Unfall verwickelt wurde. Der gegnerische Versicherer wollte sie an den Kosten beteiligen, nur weil sie die Eigentümerin des Fahrzeugs war. Das Oberlandesgericht München musste klären, ob diese Logik vor dem Gesetz Bestand hat.

Warum wollte die Versicherung nur einen Teil des Schadens zahlen?

Die Argumentation der Versicherung des Unfallverursachers klang zunächst plausibel. Im Straßenverkehrsrecht gibt es das Prinzip der „Betriebsgefahr“. Es besagt, dass von jedem Auto, das am Verkehr teilnimmt, allein durch seine Anwesenheit und seinen Betrieb eine Gefahr ausgeht. Kommt es zu einem Unfall, wird diese abstrakte Gefahr konkret. Die Versicherung argumentierte, dass auch das Leasingfahrzeug eine solche Betriebsgefahr darstellte. Deshalb sollte die Eigentümerin – die Leasinggesellschaft – einen Teil ihres eigenen Schadens selbst tragen. Das Gericht der ersten Instanz folgte dieser Logik und kürzte den Anspruch. Ein alltäglicher Vorgang bei Verkehrsunfällen. Doch die Leasinggesellschaft legte Berufung ein. Sie war überzeugt, dass man bei ihr an der falschen Adresse war.

Welches Detail durchkreuzte die Rechnung der Versicherung?

Im Berufungsverfahren legte die Leasinggesellschaft ein Dokument vor, das die gesamte Argumentation der Gegenseite ins Wanken brachte: den Leasingvertrag. Dieses Papier, zusammen mit einer behördlichen Auskunft, bewies eine entscheidende Tatsache. Die Leasinggesellschaft war zwar die Eigentümerin des Wagens….


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