Ein junger Mann scheitert mit dem Versuch, seinen Familiennamen zu ändern, um den gleichen Namen wie sein Vater zu tragen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschied, dass die psychischen Belastungen durch den abweichenden Nachnamen nicht ausreichen, um eine Namensänderung zu rechtfertigen. Obwohl ärztliche Atteste vorgelegt wurden, sah das Gericht keinen „wichtigen Grund“ für die Änderung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 A 132/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Das Gericht erkannte an, dass seelische Belastungen einen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellen können, wenn sie gut begründet sind. Im vorliegenden Fall reichten die ärztlichen Atteste nicht aus, um eine psychische Beeinträchtigung durch den aktuellen Namen zu belegen. Eine Rechtsfehlerkorrektur im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung bezieht sich auf den Entscheidungstenor, nicht auf die Begründung. Die Möglichkeit zur Berufung wurde wegen unzureichender neuer Beweise im derzeitigen Verfahren abgelehnt. Die Aktenaufklärungsrüge kann nicht genutzt werden, um Versäumnisse in vorangegangen Instanzen auszugleichen, wenn keine ausreichenden Beweisanträge gestellt wurden. Der Antrag auf Namensänderung des Klägers wurde abgelehnt, da die psychische Belastung nicht ausreichend nachgewiesen wurde. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des Klägers, was im Beschluss klar festgehalten wurde. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung fundierter Beweise für die Anerkennung psychologischer Gründe bei behördlichen Namensänderungen. Namensänderung: Emotionale Belastungen und rechtliche Herausforderungen im Fokus Eine Namensänderung kann aus verschiedenen rechtlichen Gründen erfolgen, sei es aufgrund von Heirat, Scheidung oder zur Anpassung der persönlichen Identität. Oft geht mit dieser Entscheidung eine erhebliche seelische und psychische Belastung einher, die in Form von Identitätskrisen oder Stress erlebt wird. Die emotionale Wirkung einer solchen Lebensv
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LAG Schleswig-Holstein, Az: 5 Sa 96/07, Urteil vom 12.06.2007 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15.02.2007, Az. 1 Ca 2534/06, abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 18.09.2006 zum 31.03.2007 endete. 2. Im Übrigen wird […]