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Verkehrssicherungspflicht – wirkt Streusalz nicht, muss Splitt oder Sand genommen werden

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Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die beklagte Stadt ihrer Verkehrssicherungspflicht bei Glatteis nicht ausreichend nachgekommen ist. Bei extremen Witterungsbedingungen reicht das alleinige Streuen von Salz nicht aus, es müssen auch abstumpfende Materialien wie Splitt oder Sand eingesetzt werden. Die Stadt wurde zu Schmerzensgeld und Schadensersatz verurteilt, da sie fahrlässig gehandelt und ihre Pflichten verletzt hat. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 32/22 ➔

✔ Kurz und knapp


  • Bei Schnee und Eis müssen Gehwege und Fußgängerüberwege in Ortschaften durch Streuen mit abstumpfenden Mitteln wie Splitt, Sand oder Granulat gesichert werden.
  • Eine bloße Salzstreuung ist bei dicken Eisschichten und tiefen Temperaturen unzureichend und kann die Glätte sogar verschlimmern.
  • Der Streustoffbedarf muss fachkundig ermittelt werden, um eine 13%ige Salzlösung zur Eisauflösung zu erzielen.
  • Die Kommune muss geeignete Streumittel vorrätig halten und bei Bedarf einsetzen.
  • Ein Mitverschulden des Fußgängers ist ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Sorgfaltspflichtverstoß nicht anzunehmen.
  • Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach Art und Schwere der Verletzungen sowie den Folgeschäden.

Kommune muss bei extremer Glätte Salz und Splitt einsetzen

Im Winter können Schnee und Eis auf Straßen und Gehwegen zu einer ernsthaften Gefahr für Verkehrsteilnehmer werden. Deshalb haben Kommunen eine gesetzliche Verkehrssicherungspflicht, um Glättestellen durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Neben dem Räumen von Schnee gehört dazu in der Regel auch das Streuen von abstumpfenden Mitteln wie Splitt oder Sand. Allerdings reicht eine bloße Salzstreuung bei extremen Witterungsverhältnissen oft nicht aus. Bei tiefen Temperaturen und dicken Eisschichten kann der Einsatz von Salz sogar kontraproduktiv sein und die Gefahr noch erhöhen. Dann müssen Kommunen zusätzlich oder stattdessen andere geeignete Streumittel einsetzen, um die Verkehrssicherheit wiederherzustellen. Im Folgenden wird ein aktuelles Urteil vorgestellt, das sich mit den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht in solchen Situationen befasst.

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✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm


Verkehrssicherungspflicht bei Glatteis: Kommunen müssen geeignete Mittel einsetzen

Im vorliegenden Fall klagte die Klägerin gegen die beklagte Stadt aufgrund eines Unfalls auf Schnee- und Eisglätte. Am 00.02.2021 um etwa 9:10 Uhr rutschte die Klägerin im Bereich des Kreisverkehrs M.-straße/A.-straße/Q.-straße/B.-straße aus und verletzte sich dabei schwer. Der Unfall ereignete sich, weil die beklagte Stadt ihrer Räum- und Streupflicht nicht ausreichend nachgekommen war. Trotz des Einsatzes von Streusalz kam es aufgrund der extremen Wetterbedingungen zu keiner effektiven Beseitigung der Glätte. Die Klägerin forderte daraufhin Schadensersatz für ihre Verletzungen….


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