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Verkehrssicherungspflicht – wirkt Streusalz nicht, muss Splitt oder Sand genommen werden

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Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die beklagte Stadt ihrer Verkehrssicherungspflicht bei Glatteis nicht ausreichend nachgekommen ist. Bei extremen Witterungsbedingungen reicht das alleinige Streuen von Salz nicht aus, es müssen auch abstumpfende Materialien wie Splitt oder Sand eingesetzt werden. Die Stadt wurde zu Schmerzensgeld und Schadensersatz verurteilt, da sie fahrlässig gehandelt und ihre Pflichten verletzt hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 32/22 ➔


✔ Kurz und knapp

Bei Schnee und Eis müssen Gehwege und Fußgängerüberwege in Ortschaften durch Streuen mit abstumpfenden Mitteln wie Splitt, Sand oder Granulat gesichert werden.
Eine bloße Salzstreuung ist bei dicken Eisschichten und tiefen Temperaturen unzureichend und kann die Glätte sogar verschlimmern.
Der Streustoffbedarf muss fachkundig ermittelt werden, um eine 13%ige Salzlösung zur Eisauflösung zu erzielen.
Die Kommune muss geeignete Streumittel vorrätig halten und bei Bedarf einsetzen.
Ein Mitverschulden des Fußgängers ist ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Sorgfaltspflichtverstoß nicht anzunehmen.
Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach Art und Schwere der Verletzungen sowie den Folgeschäden.


Kommune muss bei extremer Glätte Salz und Splitt einsetzen
(Symbolfoto: stoatphoto /Shutterstock.com)

Im Winter können Schnee und Eis auf Straßen und Gehwegen zu einer ernsthaften Gefahr für Verkehrsteilnehmer werden. Deshalb haben Kommunen eine gesetzliche Verkehrssicherungspflicht, um Glättestellen durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Neben dem Räumen von Schnee gehört dazu in der Regel auch das Streuen von abstumpfenden Mitteln wie Splitt oder Sand.

Allerdings reicht eine bloße Salzstreuung bei extremen Witterungsverhältnissen oft nicht aus. Bei tiefen Temperaturen und […]


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