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Rechtsanwälte Kotz GbR

Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten oder Arbeitskollegen – Kündigung

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LAG  Mainz 
Az.: 5 Sa 433/13
Urteil vom 30.01.2014
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Der tätliche Angriff auf einen Vorgesetzten oder einen Arbeitskollegen ist ein an sich geeigneter Sachverhalt, um sogar eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Denn es handelt sich hierbei um eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22. August 2013, Az. 2 Ca 436/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Wirksamkeit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung wegen tätlichen Angriffs auf einen Vorgesetzten.
Der Kläger (geb. 1974, ledig, kinderlos) war seit dem 06.12.2000 bei der Beklagten als Produktionshelfer im Schichtbetrieb zu einem Bruttomonatsentgelt von ca. € 2.000,00 beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt ca. 450 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.
Der Kläger war im Jahr 2012 an 61 Tagen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 09.11.2012 fand ein Fehlzeitengespräch statt, an dem auch sein Vorgesetzter, der Abteilungsleiter K., teilgenommen hat. Der Kläger soll seine Fehlzeiten ua. mit einer Schultererkrankung erklärt haben, was er bestreitet. Am 29.01.2013 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung wegen Unpünktlichkeit, am 11.03.2013 erteilte sie ihm eine weitere Abmahnung wegen verspäteter Anzeige der Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger war vom 25.02. bis 08.03.2013 und dann bis 13.03.2013 von seinem Hausarzt arbeitsunfähig krankgeschrieben. Für die Zeit vom 12.03. bis 27.03.2013 erfolgte die Krankschreibung durch einen Neurologen. In einer nervenärztlichen Stellungnahme zur Vorlage bei Gericht vom 19.08.2013 führt der behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie aus, dass sich der Kläger seit 12.03.2013 in seiner regelmäßigen Behandlung befinde. Er leide unter einem depressiven Syndrom, die jetzige Symptomatik resultiere aus einem Arbeitsplatzkonflikt.
 Am Samstag, dem 16.03.2013, traf der Vorgesetzte den Kläger gegen 10:00 Uhr an einer Autowaschanlage in Kaiserslautern […]


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