Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Baumeisterarbeiten als Einzelgewerk kein Verbrauchervertrag

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

OLG München – Az.: 20 U 8299/21 Bau e  Urteil vom 09.06.2022

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 28.10.2021, Az. 52 O 2784/20, aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien bestehende Vertragsbeziehung betreffend die Ausführung der Baumeisterarbeiten zum Neubau eines Reihenhauses (Haus A bis C) mit Garagen D.straße, …H., geformt durch den Bauvertrag vom 6./10.2.2020 durch Kündigung der Klägerin vom 15.5.2020 mit Wirkung zum 16.5.2020 beendet worden ist.

III. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 15.6.2020 unwirksam ist.

IV. Die Widerklage wird abgewiesen.

V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention; letztere trägt die Nebenintervenientin selbst.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit wechselseitig ausgesprochener Kündigungen im Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag.

Mit Vertrag vom 6./10.2.2020 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Erstellung des Rohbaus für den Neubau eines Reihenhauses (Haus A bis C) zum Pauschalfestpreis von 243.516,22 € brutto; das Bauende ist mit acht Wochen nach Baubeginn vereinbart. Die Baubeginnanzeige gegenüber dem Landratsamt F. weist als Baubeginn den 16.3.2020 aus. Die Klägerin errichtete bis zum 4.4.2020 Kellerboden und Kelleraußenwände.

Aufgrund einer E-Mail der Beklagten vom 9.4.2020 (nicht vorgelegt) an den Subunternehmer der Klägerin, Herrn Sch., wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 10.4.2020 (Anl. BK 1) an die Beklagte. Sie führte aus, dass sie der Auffassung sei, dass die Statik und die bisherige Bauausführung den Werk- und Genehmigungsplänen des Architekten der Beklagten sowie den Vorgaben des zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsverzeichnisses entspreche; vor diesem Hintergrund würde sie entsprechend der Statik und der vertraglichen Vereinbarungen das Bauvorhaben fortführen; allerdings sei der E-Mail an Herrn Sch. zu entnehmen, dass die Beklagte anderer Ansicht sei, ohne genau mitzuteilen, wo das Problem liege (Anl. BK 1, S. 2). Vor diesem Hintergrund stel[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv