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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung wegen Freizeitaktivitäten während der Arbeitsunfähigkeit

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ArbG Berlin, Az.: 28 Ca 1714/16, Urteil vom 15.04.2016

I. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 4. Februar 2016 weder aufgelöst worden ist, noch zum 30. Juni 2016 aufgelöst werden wird.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.200,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
Es geht um auf Gründe im Verhalten gestützte – vorzugsweise fristlose – Kündigung. – Vorgefallen ist folgendes:

I. Die (heute1 ) 36-jährige Klägerin trat mit dem 1. Januar 2009 als „Direktionsbeauftragte Vertrieb“ in die Dienste der Beklagten (Kopie Anstellungsvertrag2 : Urteilsanlage I.), die mit einer nicht mitgeteilten Zahl von Beschäftigten Versicherungsprodukte vertreibt3 . Hierfür empfing die Klägerin zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, für ihre Tätigkeiten im Home-Office in Cottbus4 und Reiseaktivitäten im zugewiesenen Vertriebsgebiet der Landkreise Teltow-Fläming und Spreewald5 einschließlich variabler Vergütungsanteile ein Monatsgehalt von durchschnittlich 5.400,– Euro (brutto).

II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:

Symbolfoto: Pixabay

1. Seit 3. September 20156 absolviert die Klägerin mit Wissen und Billigung der Beklagten ein Abendstudium der Betriebswirtschaftslehre, für welches sie regelmäßig zwei (zuweilen auch drei) Mal pro Woche an der Verwaltungsakademie in Cottbus abendliche Vorlesungen von 17.45 bis 21.00 Uhr besuchte.

2. Seit 1. Dezember 2015 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Ihrem Fachvorgesetzten (Herrn Maik O.7 ) teilte sie dazu mit, Probleme mit der Hüfte zu haben8 . Am Abend des Folgetages (2. Dezember 2015), zu dessen Initiative und Begleitumständen Einzelheiten9 nicht festgestellt sind, kam es zu einem Telefonat mit Herrn O., zu dessen Inhalten die Darstellungen der Parteien teilweise divergieren10 . Fest steht, dass sich Herr O. veranlasst sah, die vorerwähnte Akademie aufzusuchen, um dort durch das Fenster im Erdgeschoß nach der Klägerin Ausschau zu halten11 . Tatsächlich fand er sie dort vor.

3. Aus Gründen, die abermals nich[…]


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