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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG -Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für Heizkosten

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AG Lichtenberg – Az.: 119 C 14/11 – Urteil vom 14.09.2011

1. Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 10.05.2011 zu TOP 1 (Gesamt- und Einzelabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2009/2010) wird hinsichtlich der Heizkostenabrechnung für ungültig erklärt.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien sind die Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage … ; die Beigeladene, die dem Rechtsstreit nicht beigetreten ist, ist die Verwalterin. Es gilt die Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung vom 03.07.1997. Nach Ziffer III § 10 Nr. 4 Abs. 2 der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) sind die Kosten der zentralen Wärme- und Warmwasserversorgung zu 30 % nach der Wohnfläche und zu 70 % nach dem Wärmeverbrauch zu verteilen. § 10 Nr. 4 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung (im folgenden GO) bestimmt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit den Verteilungsschlüssel ändern kann. Gemäß § 12 Nr. 2 GO ist als Wirtschaftsjahr der Zeitraum vom 01.07. des Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres festgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Teilungserklärung Bezug genommen wird.

Die Wohnungseigentumsanlage ist mit einer Einrohrheizungsanlage bestückt. Das der Wärmeverteilung dienende Heizungsrohr ist ungedämmt. Im Frühjahr 2007 wurde die Wärmeerfassung von Verdunstungsröhrchen auf funkgesteuerte Wärmeerfassungsgeräte umgestellt.

Zu TOP 2 der Eigentümerversammlung lehnte die Eigentümergemeinschaft es mit Stimmenmehrheit ab, den Verteilungsschlüssel auf 50 % nach Wohnfläche und 50 % nach Verbrauch zu ändern.

Eine Prüfung der Firma … ergab, dass 12,83 % der verbrauchten Wärme durch die elektronischen Wärmemengenzähler an den Heizkörpern erfasst wurden.

Zu TOP 1 der Eigentümerversammlung vom 10.05.2011 beschlossen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit die Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2009/2010. In der von der Firma … erstellten Einzel-Heizkostenabrechnung für die Kläger für 2009/2010 vom 06.10.2010 führte diese aus, es seien 300.064,71 Verbrauchseinheiten ermittelt worden, von denen 210.543,71 auf Rohrwärmeeinheiten gemäß VDI 2077 entfielen und 89.521 auf gemessene Ve[…]


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