Oberlandesgericht Naumburg
Az: 1 U 10/07
Urteil vom 01.12.2007
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Kläger und des Beklagten wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das am 22. Dezember 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, 9 O 1684/05, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 5.184,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent auf 4.899,03 EUR seit dem 16. April 2004 zu zahlen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Kläger als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die darauf zurückzuführen sind, dass die Kronen der Zähne 13 und 27 den Zahn jeweils nur unzureichend bedecken, wobei ein etwaiges Mitverschulden des Beklagten zu berücksichtigen ist. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer beider Parteien übersteigt 20.000,00 EUR jeweils nicht.
und beschlossen:
Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.471,21 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufungen der Kläger und des Beklagten sind jeweils zulässig; insbesondere wurden sie jeweils form- und fristgemäß eingelegt und begründet. In der Sache hat vor allem die Berufung der Kläger Erfolg, und zwar hinsichtlich der Klage im vollen Umfange, hinsichtlich der Widerklage mit Ausnahme des erkannten Vorbehalts künftiger eingeschränkter Ersatzpflicht.
Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass der von den Klägern geltend gemachte Honoraranspruch in voller Höhe entstanden ist. Zutreffend ist die Kammer auch davon ausgegangen, dass etwaige Ansprüche des Beklagten gegen die Kläger allenfalls im Wege der Aufrechnung Berücksichtigung finden können. Der Senat vermag jedoch entgegen der Auffassung der Kammer einen Anspruch des Beklagten gegen die Kläger auf Schadenersatz aus vertraglicher oder deliktischer Grundlage, mit dem er wirksam die Aufrechnung erklären könnte, nicht festzustellen. Teilweise fehlt es […]