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Wildkameraanbringung durch Jagdpächter – Unterlassungsanspruch des Grundstückseigentümers

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Urteil: Jagdpächter dürfen Wildkameras auf Pachtgrundstücken aufstellen
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dorsten bezüglich der Anbringung von Wildkameras durch die Beklagte auf ihrem Grundstück wurde abgewiesen, da das Gericht entschied, dass die Installation der Kameras im Rahmen der jagdlichen Nutzung und unter Beachtung des Datenschutzgesetzes zulässig sei. Das Landgericht Essen bestätigte, dass keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte oder des Eigentums der Klägerin vorliegt, da die Kameras technisch so eingerichtet waren, dass Personen nicht identifizierbar sind, und die Kameras lediglich in Bereichen mit jagdlichen Einrichtungen und Betretungsverboten angebracht wurden.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 S 37/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Anbringung von Wildkameras durch einen Jagdpächter auf gepachteten Grundstücken verletzt nicht zwangsläufig die Rechte des Grundstückseigentümers, wenn die Kameras ausschließlich zur Wildbeobachtung in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen eingesetzt werden und Personen auf den Bildern nicht identifizierbar sind.
Der Jagdpachtvertrag verleiht dem Pächter gewisse Rechte zur Nutzung des Grundstücks für jagdliche Zwecke, einschließlich der Installation von Wildkameras zur Überwachung und Dokumentation des Wildbestandes, solange Datenschutzgesetze beachtet werden.
Die Gerichte wiesen die Klage der Grundstückseigentümerin ab, da die Installation der Kameras sowohl durch den Jagdpachtvertrag gerechtfertigt als auch mit den Datenschutzvorschriften vereinbar war und keine unzumutbare Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der Klägerin darstellte.
Datenschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich der Wildkameras wurden entkräftet, da nachgewiesen wurde, dass eine Identifizierung von Personen durch die Kameraaufnahmen technisch ausgeschlossen ist.
Jagdliche Betretungsverbote und spezielle jagdrechtliche Vorschriften legitimieren die Nutzung von Wildkameras unter bestimmten Umständenund schließen die Anwendung allgemeiner Datenschutzgesetze in diesen Fällen aus.
Die Entscheidung des Gerichts betont die Bedeutung einer ausgewogenen Berücksichtigung der Rechte und Pflichten von Jagdpächtern und Grundstückseigentümern im Kontext der jagdlichen Nutzung und des Datenschutzes.


Jagdliches Konfliktpotenzial
Jagd und Grundbesit[…]


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