Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietwohnung Beheizungspflicht – nächtliche Mindesttemperatur von 18 Grad

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Köln – Az.: 205 C 36/16 – Urteil vom 05.07.2016

Die Beklagte wird verurteilt, die Heizungsanlage des Hauses M Str. 000 in Köln, derart einzustellen oder einstellen zu lassen, dass in den Nachtstunden zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr morgens eine Raumtemperatur von mindestens 18 Grad in der Wohnung der Kläger im Dachgeschoss links des Hauses zu erreichen ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 720,00 €.
Tatbestand
Die Kläger sind Mieter, die Beklagte ist Vermieterin der im Tenor näher bezeichneten Wohnung. Zu Beginn der Heizperiode 2015/2016 hatte die Beklagte aus Gründen der Energieeinsparung eine Nachtabsenkung der Heizungsanlage für die Zeit zwischen 24 Uhr und 6:00 Uhr vorgenommen.

Die Kläger minderten wegen der aus ihrer Sicht unzureichenden Heizleistung in den Nachtstunden die Miete für den Monat Dezember 2015 und Januar 2016.

An Wochenendtagen gegen 08:10 Uhr oder 08:55 Uhr wurden in der Wohnung nur Temperaturen bis 16-17 Grad gemessen.

Die Beklagte wurde durch den Mieterverein Köln mit Schreiben vom 5.11. und 23.11.2015, jeweils unter Fristsetzung, zur Abhilfe aufgefordert.

Die Kläger behaupten, dass sich die Heizung ab ca. 23 Uhr komplett ausschalte mit der Folge, dass sich die Innentemperatur in der Wohnung auf 14-15 Grad absenke. Dies gelte insbesondere für die früheren Morgenstunden, wenn die Kläger berufsbedingt gegen 5:00 Uhr/5:30 Uhr aufstehen müssten.

Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt, weder eigenständig noch durch einen Dritten, die Temperaturen in der Wohnung überprüft bzw. überprüfen lassen.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, die Heizungsanlage des Hauses M.Str.. 000 in Köln, derart einzustellen oder einstellen zu lassen, dass in den Nachtstunden zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr morgens eine Raumtemperatur von mindestens 18 Grad in ihrer Wohnung im Dachgeschoss links des Hauses zu erreichen ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Überprüfung der Heizungsanlage habe ergeben, dass diese voll funktionsfähig sei und die geschuldeten Temperaturen erreicht würden. Im Badezimmer sei die vorgeschriebene Temperatur von 21 Grad gemessen worden.

In der Zeit zwischen 24 Uhr und 6:00 Uhr würden in der Wohnung der Kläger Temperaturen von 16 Grad erreicht. Sie ist der Auffassung, höhere Temperaturen seien während der Nachtzeit nicht geschuldet.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechs[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv