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Vollmacht – Handeln über den Tod hinaus

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OLG Frankfurt stärkt Wirksamkeit von Vollmachten über den Tod hinaus
Das OLG Frankfurt entschied im Fall Az.: 20 W 155/22, dass eine Vollmacht, die ausdrücklich über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam sein soll, auch nach dessen Tod durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden kann, wobei die rechtsgeschäftlichen Wirkungen in der Person der Erben eintreten, ohne dass diese benannt werden müssen. Es wurde zudem geklärt, dass diese Vollmacht auch bei einer Alleinerbenstellung des Bevollmächtigten ihre Legitimationswirkung behält, was zu einer Aufhebung der ursprünglichen Zwischenverfügung führte.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 155/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine über den Tod hinaus erteilte Vollmacht wirksam bleibt und der Bevollmächtigte im Namen der Erben handeln kann, ohne diese namentlich zu benennen.
Selbst bei Alleinerbenstellung des Bevollmächtigten erlischt die Vollmacht nicht durch Konfusion, sondern behält ihre Legitimationswirkung.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung klar formulierter, über den Tod hinaus gültiger Vollmachten für die Nachlassabwicklung und Eigentumstransaktionen.
Im vorliegenden Fall waren die durch die Vollmacht ermöglichten Transaktionen (Grundstücksverkauf und Eintragung von Belastungen) gültig, obwohl der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Transaktion bereits verstorben war.
Das Grundbuchamt wurde angewiesen, die Eintragungen entsprechend der Vollmacht ohne Vorlage eines Erbscheins vorzunehmen.
Die richtige Anwendung von Vollmachten über den Tod hinaus kann die Notwendigkeit eines Erbscheins umgehen und die Abwicklung von Nachlassangelegenheiten beschleunigen.
Die Entscheidung zeigt auch die Bedeutung der Prüfung der Vollmachtsdokumente durch das Grundbuchamt, um die Legitimation des Handelnden sicherzustellen.
Das Urteil liefert wichtige Erkenntnisse für die Gestaltung von Vollmachten, insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der Formulierung bezüglich der Geltung über den Tod hinaus.
In diesem Fall hat das OLG die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes korrigiert und damit für Klarheit im Umgang mit postmortalen Vollmachten gesorgt.


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