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Reisemangel – behauptete Bisse und Stiche durch Insekten im Hotelzimmer

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OLG München – Az.: 21 U 3122/17 – Urteil vom 11.06.2018

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.08.2017, Az. 34 O 6476/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus Reisevertrag geltend.

Die Klägerin behauptet, sie habe im Rahmen einer von der Beklagten veranstalteten Reise in die Dominikanische Republik in der Zeit vom 24.11.2015 bis 08.12.2015 bereits in der ersten Nacht im Hotelbett Stiche und Bisse von Ungeziefer, wahrscheinlich Bettwanzen, abbekommen, welche zu einer massiven, langwierigen Infektion geführt hätten.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird grundsätzlich auf das angefochtene Ersturteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). Ergänzend ist § 313a ZPO heranzuziehen.

In der Berufung beantragt die Klägerin:

1. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.08.2017, Az.: 34 O 6474/17, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.475,- nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 04.05.2016 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.989,34,- nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 04.05.2016 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter € 7.500,-, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 04.05.2016 zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin im Zusammenhang mit der Pauschalreise in die Dominikanische Republik vom 24.11.2015 bis 08.12.2015, Buchungsnummer 1611192, entstanden ist und noch entsteht.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hatte mit Beschluss vom 04.12.2017 bereits angedeutet, dass er beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen (vgl. Bl. 93/98 d.A.). Im Termin am 16.04.2018 hat der Senat die Klägerin nochmal ausführlich zum Ablauf der ersten Hotelnacht, den erlittenen Stichen und Bissen sowie den unmittelbar nachfolgenden und heutigen Beeinträchtigungen angehört (vgl. Protokoll, Bl. 127/131 d.A.).

II.

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässi[…]


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