LG Köln – Az.: 21 O 144/10 – Urteil vom 11.01.2011
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.803,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 101,25 EUR seit dem Ersten der Monate Januar 2006 bis Februar 2008, aus jeweils 210,57 EUR seit dem Ersten der Monate März 2008 bis September 2009 und aus jeweils 218,63 EUR seit dem Ersten der Monate Oktober 2009 bis Dezember 2010 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab Dezember 2010 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 218,63 EUR, fällig zum Ersten des jeweiligen Folgemonats, bis zu seinem Auszug aus dem Haus M-Straße in Z oder der Auseinandersetzung der zwischen den Parteien bestehenden Erbengemeinschaft nach Frau C zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Am 10.04.2005 verstarb die Mutter des Klägers F. Der Kläger und seine Schwester, die Mutter des Beklagten C erbten je zur Hälfte das mit einem über 200 Jahre alten Haus bebaute Grundstück M-Straße in Z. Bevor die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden konnte, verstarb Frau C am 30.08.2009. Ihre Erben waren der Beklagte sowie dessen vier Geschwister, die jedoch sämtlich die Erbschaft ausschlugen. Die aus dem Kläger und dem Beklagten bestehende Erbengemeinschaft wurde bislang nicht auseinandergesetzt; ein beabsichtigter Verkauf des Hauses scheiterte.
Der Beklagte hatte sich seit Dezember 2004 bis zum Tod der Frau F in dem Haus aufgehalten, um seine Großmutter zu pflegen. Nach deren Tod zogen Frau C und der Beklagte in das Haus ein, wobei über die genauen Zeitpunkte zwischen den Parteien Streit besteht.
Am 13.04.2005 löste Frau C mittels Kontovollmacht ohne Zustimmung des Klägers zwei auf den Namen der Erblasserin F lautende Sparkonten bei der Volksbank T auf und ließ das Guthaben von insgesamt 7.528,88 EUR auf ihr Konto überweisen.
Unter dem 01.12.2005 schlossen Frau C und der Beklagte einen Mietvertrag über die obere Wohnung des Nachlassgrundstückes, wofür ein monatlicher Nettokaltmietzins von 202,50 EUR vereinbart wurde. Der Beklagte meldete […]