Umfassendes Bauträgerurteil: Anerkennung von Mängeln und Gewährleistungsansprüchen
Im Zentrum des Falles steht die Verurteilung eines Beklagten zur Zahlung eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung an ein umfangreich umgebautes Gebäude, das von der Klägerseite als mangelhaft betrachtet wird, und zur Erstattung weiterer Kosten an die Kläger, einschließlich der Kosten für einen Privatgutachter, aufgrund von Mängeln, die nach dem Kauf festgestellt wurden.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das OLG Hamburg bestätigt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Kostenvorschusses für Mängelbeseitigung an ein umgebauten Gebäude und zur Erstattung weiterer Kosten.
Die Mängel umfassen sowohl neu eingebaute Teile des Gebäudes als auch Mängel in der Anarbeitung der Altbauteile an die Neubausubstanz.
Die Mängelbeseitigungskosten belaufen sich auf 317.060,00 Euro.
Ein vertraglicher Ausschluss der Mangelgewährleistung greift nicht, da die gesetzlichen Rechte zugunsten der Erwerber anwendbar sind.
Die Kläger sind berechtigt, die Zahlung an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu verlangen.
Kosten für die Tätigkeit des Privatsachverständigen und vorgerichtliche Anwaltskosten sind als Kosten der Rechtsverfolgung ersatzfähig.
Mangelhafte Bau- oder Umbauarbeiten: Rechte und Pflichten im Werkvertragsrecht
Der rechtliche Rahmen für Bau- oder Umbauarbeiten wird durch das Werkvertragsrecht geregelt. Hierbei sind die Gewährleistungsrechte von besonderer Bedeutung. Wird eine Immobilie mangelhaft errichtet oder umgebaut, haben Bauherren Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Kostenerstattung. Eine zentrale Rolle spielen die Verjährungsfristen sowie die Beweislast, die bei Mängeln häufig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten ist.
Gerade bei umfangreichen Umbauarbeiten kann es zu Konflikten zwischen Bauherren und ausführenden Unternehmen kommen. Die Abgrenzung von Altbausubstanz und Neubauteilen ist komplex und erfordert eine sorgfältige rechtliche Prüfung. Immobilienbesitzer müssen ihre Rechte kennen, um angemessene Mängelbeseitigung durchzusetzen.
Benöti[…]