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Amtsgericht Hamburg: Vermieter muss Mieterin für Nichtnutzbarkeit von Tiefgaragenstellplatz entschädigen
Im Zentrum des Falls steht die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadenersatz aufgrund der Nichtnutzbarkeit eines Tiefgaragenstellplatzes wegen eines Defekts der Doppelrampe, welche die Nutzung des Stellplatzes und somit des Fahrzeugs der Klägerin verhinderte.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 49 C 493/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Beklagte muss 1.943,00 € sowie Zinsen für die Nichtnutzbarkeit des Stellplatzes wegen eines Defekts der Doppelrampe zahlen.
Trotz Verzögerungen bei der Reparatur und Behauptungen, kein Verschulden zu tragen, wurde der Beklagte aufgrund mangelnder Instandsetzung und der daraus resultierenden Nichtnutzbarkeit des Fahrzeuges der Klägerin zur Verantwortung gezogen.
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 536 a Abs. 1 BGB, wonach Schadensersatz bei Verzug der Mängelbeseitigung verlangt werden kann.
Ein Verschulden des Beklagten wurde angenommen, da er nach Kenntnis des Mangels nicht für eine zügige Reparatur sorgte.
Die Nichtnutzbarkeit des Fahrzeugs wurde als in Geld bewertbarer Schaden anerkannt, wobei der tägliche Nutzungsausfall mit 29,00 € bewertet wurde.
Der Anspruch auf Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurde ebenfalls anerkannt.
Ein kleiner Teil des Zinsanspruches wurde abgewiesen, da kein Verzug vorlag.
Die Kostenentscheidung und die Vollstreckbarkeitsentscheidung basierten auf den relevanten gesetzlichen Bestimmungen.


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