OLG bekräftigt Schutz des Grundeigentums bei Löschung von Sicherungshypotheken
Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt bestätigte mit seinem Urteil vom 08. April 2015 (Az.: 12 Wx 61/14), dass die Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts, eine auf strafprozessualer Grundlage eingetragene Sicherungshypothek nicht zu löschen, berechtigt zurückgewiesen wurde, da der Beteiligten zu 1 keine Befugnis zur Anforderung der Löschung zukommt. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Löschung einer Sicherungshypothek nach Aufhebung eines dinglichen Arrests eine Zustimmung des Grundstückseigentümers erfordert, was die Rechtsposition des Eigentümers stärkt und die Behörde nicht zur Löschung ohne diese Zustimmung befugt ist.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts zur Nichtlöschung einer Sicherungshypothek wurde abgelehnt.
Die Beteiligte zu 1 hatte aufgrund eines dinglichen Arrests eine Sicherungshypothek eintragen lassen, deren Aufhebung später erfolgte.
Die Löschung der Sicherungshypothek erfordert die Zustimmung des Grundstückseigentümers, nicht nur ein Ersuchen der Behörde.
Die eingetragene Sicherungshypothek wurde durch die Aufhebung des Arrests zur Eigentümergrundschuld.
Das Gericht betont, dass eine behördliche Befugnis zur Löschung einer Sicherungshypothek gesetzlich klar definiert sein muss.
Die Interessenlage zwischen Eintragung und Löschung der Sicherungshypothek ändert sich, wodurch die Rechte des Grundstückseigentümers gestärkt werden.
Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer Zustimmung des Grundstückseigentümers für die Löschung der Sicherungshypothek oder deren Berichtigung in eine Eigentümergrundschuld.
Eigentümergrundschulden und gesetzliche Sicherungshypotheken
Sicherungshypotheken spielen im Immobilienrecht eine wichtige Rolle. Sie dienen dazu, Forderungen durch eine Belastung des Grundstücks abzusichern. Oft werden sie im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingetragen. Nach der gerichtlichen Aufhebung eines solchen Zwangsarrests wandelt sich die Sicherungshypothek in eine Eigentümergrundschuld um.
Für die Löschung einer derart entstandenen Eigentümergrundsc[…]